Der Übergang zur Elektromobilität beschleunigt sich auch bei den luxemburgischen Unternehmen. Das liegt auch an den vorteilhaften Bedingungen mit Blick auf E-Mobilität, sowohl beim Kauf von Fahrzeugen als auch bei der Installation der Ladeinfrastruktur. Der Staat unterstützt insbesondere KMU, indem er einen Teil der mit dieser Transformation verbundenen Kosten übernimmt. Diese Maßnahmen ermutigen Arbeitgeber, eine Schlüsselrolle bei der Dekarbonisierung der Mobilität zu spielen und zum nationalen Ziel von 49 % Elektroautos bis 2030 beizutragen.

CO2-Fußabdruck reduzieren, ohne auf Komfort zu verzichten

Die Förderung der Elektromobilität in Ihrem Unternehmen kann erfolgen durch:

  • die Installation einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf dem Parkplatz Ihres Unternehmens;
  • die Anschaffung von Elektrofahrzeugen: PKWs, Nutzfahrzeuge, LKWs, Transporter, Bagger, Gabelstapler, Betonmischer, Krane usw.;
  • die Förderung einer aktiven und CO₂-freien Mobilität Ihrer Mitarbeiter.

Ladeinfrastruktur

Eine Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Unternehmen ist ein Netzwerk intelligenter Ladestationen, die Fahrzeuge sicher und optimiert mit Strom versorgen, wobei der Verbrauch zentral überwacht wird und mehrere Fahrzeuge gleichzeitig verwaltet werden können.

Die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einzeln oder als Teil einer Infrastruktur) muss den Vorschriften entsprechen und dem Netzbetreiber gemeldet werden. Sie wird an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen. In Luxemburg erfolgt dies meist mit Wechselstrom (AC), auch wenn einige Schnellladestationen Gleichstrom (DC) verwenden. Jede Ladestation enthält einen Wechselrichter und ein Sicherheitssystem. Letzteres passt Spannung und Stromstärke an, damit die Fahrzeugbatterie die richtige Ladung erhält. Müssen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden, verteilt die Ladestation oder eine zentrale Software die verfügbare Leistung, um eine Überlastung der Anlage zu vermeiden.

In Verbindung mit einer Photovoltaikanlage ermöglichen die Ladestationen es dem Unternehmen, einen Teil des vor Ort erzeugten Stroms direkt zum Aufladen seiner Fahrzeuge oder der Fahrzeuge seiner Mitarbeiter zu nutzen. Ein intelligent gesteuertes Ladesystem erlaubt es zudem, die Ladeleistung oder die Ladezeiten an die Zeiten der Solarstromerzeugung anzupassen, um den Eigenverbrauch zu maximieren und die Entnahme aus dem Netz zu begrenzen.

Wenn ein Energiemanagementsystem zusätzlich mit einer Batterie kombiniert wird, kann das Unternehmen den tagsüber erzeugten Stromüberschuss speichern, um ihn später zu nutzen, insbesondere bei Verbrauchsspitzen oder wenn die Solarstromproduktion nicht ausreicht.

Schließlich ermöglicht ein Solar-Carport die Kombination der Erzeugung von Photovoltaik-Energie mit der Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für Dienst- und Privatfahrzeuge. Er bietet zudem den Vorteil, dass die Autos auf dem Firmenparkplatz geschützt stehen.

Elektro-Nutzfahrzeuge

Bei leichten Nutzfahrzeugen kann der Elektroantrieb bereits heute wirtschaftlich vorteilhafter sein als Verbrenner- oder Hybridmodelle. Konkret können die Gesamtbetriebskosten (TCO), also die Summe aller Kosten für Anschaffung, Nutzung und Wartung des Fahrzeugs über seine gesamte Lebensdauer, dank geringerer Wartungskosten und allgemein niedrigerer Energiekosten im Vergleich zu fossilen Brennstoffen niedriger ausfallen.

Der Übergang zur Elektromobilität ist eine langfristige strategische Investition. In Luxemburg können KMU eine staatliche Förderung von bis zu 50 % der Kosten für Ladestationen und bis zu 60 % der Kosten für den Anschluss an das Stromnetz in Anspruch nehmen.

Das Angebot für Elektro-Lieferwagen und -Lkw wird ebenfalls erweitert: Die Klima Agence listet nun auf dem Markt verfügbare leichte und schwere Nutzfahrzeuge auf, wobei die Reichweite bei einigen Nutzfahrzeugen bis zu 400 km betragen kann.

Für das Aufladen unterwegs ermöglicht das Tool „ChargeCheck“ der Klima Agence zudem einen einfachen und transparenten Vergleich der Tarife öffentlicher Ladestationen in Luxemburg und den Nachbarregionen.

Wenn Sie beruflich regelmäßig auf Baustellen unterwegs sind, finden Sie hier die entsprechenden Tipps der Klima Agence zu diesem Thema.

Aktive und CO₂-freie Mobilität

Um in Ihrem Unternehmen nachhaltige Prozesse einzuführen und die Mobilitätspraktiken zu verbessern, nutzen Sie mConcept, ein vom Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten entwickeltes Tool für nachhaltiges Management. Dieses Tool analysiert die Wege Ihrer Mitarbeiter, die Mobilitätspolitik und die bereits umgesetzten Maßnahmen, um einen maßgeschneiderten Aktionsplan zu erstellen.

Auf der Website von mConcept finden Sie auch mehrere konkrete Maßnahmen, die bereits Ergebnisse erzielen können.

Elektromobilität: Welche Chancen bieten sich für mein Unternehmen?

Für Handwerksbetriebe bedeutet die Umstellung auf Elektrofahrzeuge sowohl die Auswahl geeigneter Fahrzeuge als auch die Einrichtung einer Ladelösung, die den Nutzungsgewohnheiten entspricht.

Dieser Übergang bietet den doppelten Vorteil, die mit dem Fuhrpark verbundenen Kosten zu senken und den CO₂-Fußabdruck zu verringern. Denn Elektromobilität:

  • fördert eine geringere Abhängigkeit von fossilen Energieträgern mit ihren schwankenden Preisen;
  • sorgt für geringere Wartungskosten, insbesondere dank des Wegfalls von Ölwechseln und einer geringeren Anzahl von Verschleißteilen ;
  • hilft, die CO₂-Steuer zu vermeiden;
  • verursacht weniger Luftverschmutzung und Lärmbelästigung.

 

Aktionsplan für ein erfolgreiches Elektromobilitätsprojekt

Wenden Sie sich an die Chambre des Métiers, ehe Sie Schritte in Sachen Elektromobilität einleiten. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf staatliche Fördermittel, die unbedingt beantragt werden müssen, bevor Sie einen Auftrag unterzeichnen oder eine Anzahlung leisten.

  1. Bestandsaufnahme und Voranalyse
  • Analyse des Mobilitäts- und Ladebedarfs:
    • Voraussichtliche Anzahl der Elektrofahrzeuge;
    • typische Parkdauer und Reichweite in Kilometern;
    • Parkverhalten;
    • bestehende Elektroinstallation durch ein qualifiziertes Unternehmen überprüfen lassen. Dies unter anderem mit Blick auf verfügbare elektrische Leistung, technische und normative Anforderungen an den Brandschutz, Einschätzung des Umfangs der erforderlichen Arbeiten.
  1. Einholung von Angeboten
  • Prüfung der technischen Machbarkeit des Projekts im Hinblick auf die Einholung von Angeboten (für Fahrzeuge und Ladestationen).
  • Einreichung eines Antrags auf Installation der Ladeinfrastruktur beim Netzbetreiber, der die Verfügbarkeit der erforderlichen Leistung an Ihrem Netzanschluss prüft.
  • Test der Fahrzeuge vor der Auswahl (insbesondere von Transportern, Lkw, Bussen usw.), um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
  1. Bewertung der Amortisierung

Die Amortisationsdauer ist der Zeitraum, der erforderlich ist, in dem die Energieeinsparungen die Anschaffungskosten ausgleichen.

Formel: Amortisationszeit (Jahre) = Anschaffungskosten / Jährliche Einsparungen

Der Return on Investment (ROI) misst die Rentabilität eines Projekts, indem er die erzielten Gewinne mit den Anschaffungskosten vergleicht.

Formel: ROI (%) = [(Nettogewinn – Anschaffungskosten) / Anschaffungskosten] × 100

  1. Beantragung von Fördermitteln und Finanzierungen

Ermittlung der in Frage kommenden Fördermittel. Entsprechende Anträge müssen Sie unbedingt stellen, bevor Sie einen Auftrag unterzeichnen oder eine Anzahlung leisten.

  1. Planung, Installation und Inbetriebnahme
  • Detaillierte Planung und Einholung der Genehmigungen für die Beschaffung der Fahrzeuge sowie für die Installation und den Bau der Anlage.
  • Erstellung eines Projektzeitplans sowie Planung der Arbeiten und Maßnahmen.
  • Planung der Inbetriebnahmephase, um die notwendigen Anpassungen und Systemeinstellungen vorzunehmen und die entsprechende Logistik zu organisieren.
  • Schulung des Teams und Erläuterung der neuen Arbeitsabläufe und Sicherheitsmaßnahmen.
  1. Überwachung und Wartung
  • Der Netzbetreiber führt Netzanschlussprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die normativen Anforderungen und die verfügbare Leistung eingehalten werden.
  • Eine regelmäßige Überwachung der Ladestationen und der Elektrofahrzeuge ermöglicht es, deren ordnungsgemäße Funktion zu kontrollieren, die Ladepraktiken zu optimieren und die Nutzung der Flotte an die Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen.

Beispiele luxemburgischer Betriebe, die sich für E-Mobilität entschieden haben

Steffen Holzbau: Jedes Elektrofahrzeug bringt eine jährliche Einsparung von 2.000 Euro

Entdecken Sie diese Fallstudie auf der Website des Programms „Klimapakt fir Betriber“

DHL Express ersetzt alle seine Lieferwagen mit Verbrennungsmotor durch Elektro-Lieferwagen

Entdecken Sie diese Fallstudie auf der Website des Programms „Klimapakt fir Betriber“

Welche Fördermittel stehen mir für die Installation einer Ladeinfrastruktur zur Verfügung?

Der luxemburgische Staat bietet finanzielle Förderungen an, um die Installation von Ladeinfrastrukturen zu fördern.

Hilfen

Elektromobilität fördern und Transport dekarbonisieren.

Betreff

Elektromobilität fördern und Transport dekarbonisieren

Begünstigte

Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg

Bedingungen

Die Ladeinfrastrukturen :

  • werden zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen versorgt;
  • werden mindestens fünf Jahre lang nach der Inbetriebnahme betrieben;
  • werden innerhalb von 18 Monaten nach Gewährung der Beihilfe in Betrieb genommen;
  • sind nicht zum Weiterverkauf oder zur Vermietung bestimmt, mit Ausnahme von Leasing, bei dem der Leasingnehmer die Ladeinfrastruktur am Ende des Vertrags erwirbt;
  • bieten angemessene, leicht und eindeutig vergleichbare und transparente Preise für Endnutzer.

Betrag

Förderfähige Kosten: Investitionen im Zusammenhang mit der Schaffung und Erhöhung der Ladekapazität einer Ladeinfrastruktur, mit Ausnahme von gebrauchten Komponenten. (1 Antrag pro Unternehmen pro Jahr)

Antragsteller KMU:

  • Personalbestand < 250 Personen und Jahresumsatz <50 Millionen Euro oder Bilanzsumme <43 Millionen Euro
  • Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg

Förderhöhe:

  • Mittleres Unternehmen => 40 %;
  • Kleines Unternehmen => 50 %;

Obergrenzen:

  • Maximal 100.000 € für förderfähige Kosten, mit Ausnahme von gebrauchten Komponenten.

Förderfähige Investitionen:

  • Ladestationen
  • Anschluss an das Netz (Speicheranlage ist beihilfefähig, wenn sie dazu beiträgt, die aufgrund der Ladestationen benötigte Anschlusskapazität zu verringern) 
  • intelligentes Lademanagement
  • Vorrichtungen zur Datenübermittlung;
  • Kontrolle der Ladestationen;
  • Zahlungssystem;
  • verbundene Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Fristen

Die Ladeinfrastuktur muss innerhalb von 18 Monaten nach Gewährung der Föderung erfolgen. Das Förderprogramm läuft bis zum 30.09.2026.

Zuständige Behörden und nützliche Links

Letzte Überarbeitung: 26. September 2025

Die 3. Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen für die Errichtung von öffentlicher / privater Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge (N2/N3 bzw. M2/M3) mit einer Mindestladeleistung von 175 kW läuft vom 20. Juli 2026 bis zum 18. September 2026.

Betreff

Die 3. Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen für die Errichtung von öffentlicher / privater Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge (N2/N3 bzw. M2/M3) mit einer Mindestladeleistung von 175 kW läuft vom 20. Juli 2026 bis zum 18. September 2026.

Die Beihilfeanträge sind auf der Plattform MyGuichet. Das Lastenheft für diesen Projektaufruf kann hier abgerufen (Französisch, Pdf, 497 KB) werden.

Förderfähige Investitionen (mit Ausnahme von gebrauchten Komponenten) sind :

  • Ladestation(en);
  • Anschluss an das Netz (eine Speicheranlage ist förderfähig, wenn sie dazu beiträgt, die aufgrund der Ladestationen benötigte Anschlusskapazität zu verringern);
  • gemeinsames intelligentes Lademanagementsystem;
  • Vorrichtungen zur Datenübermittlung;
  • Kontrolle der Ladestationen;
  • Zahlungssystem;
  • Beschilderung des Standorts;
  • verbundene Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Begünstigte

Jedes Unternehmen, das über eine Niederlassungsgenehmigung  in Luxemburg verfügt.

Bedingungen

Die Ladeinfrastrukturen, für die die Beihilfe beantragt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen. Sie:

  • werden folgendermaßen gespeist:
    • zu 100 % aus erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes;
    • wenn sie sich auf dem öffentlichen und privaten Gebiet des Staates und der Gemeinden befinden: anhand von Vereinbarungen zum Kauf von erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes, die mit Erzeugern von erneuerbarem Strom geschlossen wurden;
  • werden während mindestens 5 Jahren ab ihrer Inbetriebnahme betrieben;
  • dienen nicht dem Weiterverkauf oder der Vermietung, mit Ausnahme von Leasingverträgen, in denen vorgesehen ist, dass der Leasingnehmer die Ladeinfrastruktur bei Ablauf des Vertrags erwirbt;
  • stellen sicher, dass die Nichtverfügbarkeitsrate auf Ebene des Ladepunkts 5 % nicht übersteigt, und bei Ladeinfrastrukturen mit 4 oder mehr Ladepunkten, dass die Nichtverfügbarkeitsrate auf Ebene der Ladeinfrastruktur 1,5 % nicht übersteigt;
  • befinden sich auf einem Parkplatz, der für schwere Nutzfahrzeuge (Klassen N2 oder N3) zugänglich ist;
  • sind für privates Laden vorgesehen.

Die Ladekapazität des Projekts darf nicht unter 175 Kilowatt liegen.

Betrag

Die Höhe der Beihilfe wird auf Grundlage der förderfähigen Kosten des Projektes berechnet.

Die Beihilfehöchstintensität pro Projekt darf bei privaten Ladeinfrastrukturen 50 % nicht überschreiten.

Der einem einzigen Unternehmen im Rahmen eines einzigen Projektaufrufs bewilligte Höchstbetrag der Beihilfe beträgt 40 % des Budgets des Projektaufrufs.

Betriebskosten bzw. Kosten zur Anpassung an geltende gesetzliche, verordnungsrechtliche oder administrative Bestimmungen sind nicht förderfähig.

Fristen

Der aktuelle Projektaufruf läuft vom 20. Juli 2026 bis zum 18. September 2026. (Der Projektaufruf hat ein Gesamtbudget von maximal 4 Millionen Euro.) 

Die Ladeinfrastruktur muss spätestens 18 Monate nach Bewilligung der Beihilfe in Betrieb genommen werden. Fristverlängerung bei externen Gründen ggf. möglich.

Verfahren

Wettbewerbliches Vergabeverfahren d.h. die Auswahl der Projekte erfolgt auf der Grundlage der geringsten Höhe der Beihilfe pro Ladekapazität (€/kW), die durch das Projekt neu geschaffen wird.

Bezieht ein Projekt unterschiedliche Zugänglichkeitsniveaus ein, so gilt das niedrigste. Bei Gleichstand von Projekten erhält das Projekt Vorrang, das das höchste Zugänglichkeitsniveau hat. Es können höchstens 90% der Projekte ausgewählt werden.

Zuständige Behörden und nützliche Links

  • Ministère de l’économie
  • Guichet:
  • Kontaktstelle für Hilfestellung bei Antragstellung (Luxinnovation): Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.
  • Kontaktstelle für technische Fragen (Klimaagence): Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.

Letztes Update: 31. Juli 2026

Im Gesetz vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung der Beihilferegelung für den Umwelt- und Klimaschutz ist vorgesehen, dass Unternehmen, die Projekte zum Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge und zur Umrüstung auf emissionsfreie Fahrzeuge durchführen, nach einer wettbewerblichen Ausschreibung eine Beihilfe erhalten können.

Betreff

Im Gesetz vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung der Beihilferegelung für den Umwelt- und Klimaschutz ist vorgesehen, dass Unternehmen, die Projekte zum Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge und zur Umrüstung auf emissionsfreie Fahrzeuge durchführen, nach einer wettbewerblichen Ausschreibung eine Beihilfe erhalten können.

Der Projektaufruf mit einem Budget von höchstens 10 Millionen Euro läuft vom 20. Juli 2026 bis zum 18. September 2026 für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge und die Umrüstung auf emissionsfreie Fahrzeuge.

Sie müssen Ihren Beihilfeantrag online über MyGuichet.lu einreichen.

Das Lastenheft für diesen Projektaufruf kann hier abgerufen (Französisch, Pdf, 559 KB) werden.

Begünstigte

Diese Beihilfe ist Unternehmen vorbehalten, die:

  • rechtmäßig in Luxemburg niedergelassen sind;
  • über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen; und
  • Projekte zum Kauf, zur Miete oder zur Umrüstung von leichten oder schweren Nutzfahrzeugen durchführen, um emissionsfrei zu werden.

Bedingungen

Fahrzeugklassen

Der vorliegende Projektaufruf umfasst 3 Lose für neue emissionsfreie Straßenfahrzeuge sowie für die Umrüstung von Straßenfahrzeugen auf emissionsfreie Fahrzeuge:

  • Los 1 – Lkw der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen;
  • Los 2 – Lkw der Klasse N3 mit einer zGM von mehr als 12 Tonnen und höchstens 28 Tonnen;
  • Los 3 – Lkw der Klasse N3 mit einer zGM von mehr als 28 Tonnen.

Bitte beachten Sie, dass für emissionsfreie Schwerfahrzeuge die zulässigen Gesamtmassen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen gemäß Artikel 12 des geänderten großherzoglichen Erlasses vom 23. November 1955 zur Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Verkehrswegen um die zusätzliche Masse erhöht werden können, die durch das Energiespeichersystem verursacht wird, ohne jedoch die in dem besagten Artikel festgelegten Grenzwerte zu überschreiten.

Beantragte Mindestbeihilfebeträge pro Projekt

Die Höhe der Beihilfe, die für das Projekt des Bewerbers im Rahmen dieses wettbewerblichen Projektaufrufs beantragt wird, darf nicht unter den folgenden Mindestschwellenwerten liegen:

  • 50.000 Euro für Projekte, die von kleinen und mittleren Unternehmen eingereicht werden;
  • 100.000 Euro für Projekte, die von großen Unternehmen eingereicht werden.

Mindesthaltedauer der emissionsfreien Fahrzeuge

Bei einem Neufahrzeug, das für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen bestimmt ist, muss das begünstigte Unternehmen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt bleiben als:

  • Inhaber der Zulassungsbescheinigung;
  • Halter; oder
  • Eigentümer des Fahrzeugs.

Bei einem umgerüsteten Fahrzeug beginnt diese Mindesthaltedauer mit der Eintragung der Einzelgenehmigung der Umrüstung in die Zulassungsbescheinigung.

Die nationale Datenbank der bei der SNCA zugelassenen Straßenfahrzeuge kann eingesehen werden, um zu überprüfen, ob die oben genannten Mindesthaltedauern eingehalten werden. 

Wenn das emissionsfreie Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, muss es für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren als Anlagevermögen in den Büchern des begünstigten Unternehmens ausgewiesen bleiben.

Fristen

Sie müssen Ihren Beihilfeantrag vor der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für das emissionsfreie Fahrzeug einreichen.

Sie müssen Ihren Antrag auf Auszahlung der Beihilfe spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des Projekts einreichen.

Beträge

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet.

Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 100 % der beihilfefähigen Kosten. Diese sind wie folgt definiert:

  • Kauf von emissionsfreien Straßenfahrzeugen: die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf des emissionsfreien Fahrzeugs. Sie werden berechnet als Differenz zwischen den Investitionskosten für den Kauf des emissionsfreien Fahrzeugs und den Investitionskosten für den Kauf eines Fahrzeugs derselben Klasse, das den bereits geltenden Normen der Europäischen Union (EU) oder nationalen Normen entspricht und ohne die Beihilfe erworben worden wäre;
  • Miete von emissionsfreien Straßenfahrzeugen: die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Miete des emissionsfreien Fahrzeugs. Sie werden berechnet als Differenz zwischen dem Kapitalwert des Mietvertrags für das emissionsfreie Fahrzeug und dem Kapitalwert des Mietvertrags für ein Fahrzeug derselben Klasse, das den bereits geltenden EU- oder nationalen Normen entspricht und ohne die Beihilfe gemietet worden wäre. Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten werden die Kosten für den Betrieb des emissionsfreien Fahrzeugs (einschließlich Energie-, Versicherungs- und Unterhaltskosten) nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag enthalten sind oder nicht. Das Leasing eines emissionsfreien Fahrzeugs ist von den oben genannten Bestimmungen nicht ausgenommen, jedoch werden in diesem Fall nur die Kosten für die Miete des Fahrzeugs berücksichtigt;
  • Umrüstung von Straßenfahrzeugen, um sie emissionsfrei zu machen (Retrofit): die Kosten im Zusammenhang mit der Investition in die Umrüstung.

Die beihilfefähigen Kosten für den Kauf, die Miete oder die Umrüstung eines Fahrzeugs sind auf einen Betrag begrenzt, der in der großherzoglichen Verordnung vom 8. Dezember 2025 zur Festlegung der bei der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten für die in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung der Beihilferegelung für den Umwelt- und Klimaschutz vorgesehenen Beihilfe anwendbaren Höchstbeträge festgelegt ist.

Budget des Projektaufrufs

Das den einzelnen Losen zugeteilte Budget beträgt:

  • 1 Million für das Los 1 – Lkw der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen;
  • 5 Millionen für das Los 2 – Lkw der Klasse N3 mit einer zGM von mehr als 12 Tonnen und höchstens 28 Tonnen;
  • 4 Millionen für das Los 3 – Lkw der Klasse N3 mit einer zGM von mehr als 28 Tonnen.

Praktische Informationen und Begleitung

Alle praktischen Informationen, Teilnahmebedingungen und Bewerbungsunterlagen sind auf der Website des Wirtschaftsministeriums verfügbar: Beihilfe für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge und die Umrüstung auf emissionsfreie Fahrzeuge infolge eines Projektaufrufs

Möchten Sie weitere Informationen erhalten oder Ihr Projekt analysieren, um die Einreichung Ihres Antrags vorzubereiten?
Die Chambre des Métiers unterstützt Sie bei Ihren Schritten. Wenden Sie sich an den eHandwierk-Service:

T (+352) 42 67 67 – 505

Mail: Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.

Letzte Aktualisierung : 31 juillet 2026

Ein Unternehmen, das ein Projekt zur ökologischen und energetischen Transformation durchführt, kann von einer Steuergutschrift profitieren.

Betreff

Ein Unternehmen, das ein Projekt zur ökologischen und energetischen Transformation durchführt, kann von einer Steuergutschrift profitieren. Diese wird auf Grundlage der Investitionen und Betriebsausgaben berechnet, die im Rahmen eines solchen Transformationsprojekts getätigt werden.

Begünstigte

Begünstigt sind alle Handels-, Industrie-, Bergbau- oder Handwerksunternehmen, die im Großherzogtum Luxemburg ansässig sind und eine förderfähige Investition tätigen.

Voraussetzungen

Die Investitionen und Betriebsausgaben müssen im Zusammenhang mit einem Projekt zur ökologischen und energetischen Transformation des Unternehmens erfolgen. Die Laufzeit eines solchen Projekts darf höchstens drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre betragen.

Unter ökologischer und energetischer Transformation versteht man jede Veränderung, die die Umweltbelastungen bei der Energieerzeugung oder beim Energieverbrauch beziehungsweise bei der Ressourcennutzung reduziert. Diese Veränderung muss wesentlich sowie technischer oder materieller Natur sein.

Von dieser Definition ausgeschlossen sind:

  • die Einstellung der Nutzung eines Verfahrens;
  • der bloße Ersatz oder die Erweiterung von Ausrüstungen;
  • Änderungen, die ausschließlich aus Schwankungen der Faktorpreise resultieren;
  • regelmäßige saisonale Anpassungen und andere zyklische Veränderungen;
  • der Handel mit neuen oder wesentlich verbesserten Produkten.

Förderfähige Kosten

Die Steuervergünstigung umfasst ausschließlich die nachstehend aufgeführten Investitionen und Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der ökologischen und energetischen Transformation des Unternehmens stehen:

  • Investitionen in abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von Gebäuden, landwirtschaftlichem Nutzvieh sowie mineralischen und fossilen Lagerstätten;
  • Investitionen in Software oder Patente, sofern diese nicht von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 56 erworben wurden;
  • Aufwendungen für die Nutzung oder die Einräumung von Nutzungsrechten an Patenten oder Software, sofern diese nicht von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 56 überlassen wurden;
  • Ausgaben für Beratungs-, Analyse- und technische Unterstützungsleistungen externer Dienstleister, die nicht zu den üblichen Betriebsausgaben des Unternehmens zählen, wie beispielsweise laufende Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbemaßnahmen;
  • Personalkosten für Mitarbeitende, die unmittelbar mit der digitalen Transformation oder der ökologischen und energetischen Transformation des Unternehmens betraut sind;
  • Ausgaben für die Weiterbildung von Mitarbeitenden, die unmittelbar an der digitalen Transformation oder der ökologischen und energetischen Transformation des Unternehmens beteiligt sind.

Zu erreichende Ziele

Die im Rahmen eines Projekts der ökologischen und energetischen Transformation getätigten Investitionen und Betriebsausgaben müssen mindestens eines der nachstehenden Ziele erfüllen:

  • Deutliche Verbesserung der Energieeffizienz eines Produktionsverfahrens des Unternehmens, sodass der Energieverbrauch um mindestens 20 % gesenkt wird. Die Einsparung wird im Vergleich zur durchschnittlichen Energieeffizienz des betreffenden Verfahrens während eines Referenzzeitraums von fünf Geschäftsjahren vor Beginn der ökologischen und energetischen Transformation berechnet;
  • Deutliche Dekarbonisierung eines Produktionsverfahrens des Unternehmens, sodass die Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % reduziert werden. Die Reduktion wird anhand der durchschnittlichen Emissionen des betreffenden Verfahrens während eines Referenzzeitraums von fünf Geschäftsjahren vor Beginn der Transformation ermittelt;
  • Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Quellen, um den Energiebedarf des Unternehmens durch Eigenverbrauch zu decken. Als Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Quellen gelten insbesondere Windenergie, Solarthermie und Photovoltaik, Geothermie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas sowie erneuerbarer Wasserstoff und daraus abgeleitete erneuerbare Energieträger;
  • Die Luftverschmutzung am Produktionsstandort des Unternehmens über die Emissionsgrenzwerte hinaus zu reduzieren, die in der Großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2018 über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe sowie in der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 30. Mai 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft festgelegt sind. Das Emissionsminderungspotenzial der wirtschaftlichen Tätigkeit wird anhand der durchschnittlichen Emissionen des betreffenden Produktionsstandorts während eines Referenzzeitraums von fünf Geschäftsjahren vor Beginn der ökologischen und energetischen Transformation ermittelt;
  • Deutliche Verbesserung der Materialeffizienz eines Produktionsverfahrens des Unternehmens durch eine Verringerung des Einsatzes primärer Rohstoffe um mindestens 15 %, oder den Ersatz primärer Rohstoffe zu mindestens 20 % durch Nebenprodukte oder Sekundärrohstoffe. Die Verbesserung der Materialeffizienz wird auf Grundlage des durchschnittlichen Verbrauchs primärer Rohstoffe des betreffenden Verfahrens während der fünf Geschäftsjahre vor Beginn der Transformation ermittelt;
  • Einführung eines Produktionsverfahrens, das eine Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten durch Wiederverwendung ermöglicht.

Höhe der Steuervergünstigung

Der Satz der Steuervergünstigung beträgt 18 % für Investitionen und Betriebsausgaben, mit Ausnahme von abnutzbaren materiellen Investitionen.

Für diese Investitionen gilt ein Satz von 6 %, der zusätzlich zum Satz von 12 % der Steuergutschrift für Globalinvestitionen gewährt wird. Dadurch profitieren auch abnutzbare materielle Investitionen insgesamt von einer Steuervergünstigung in Höhe von 18 %.

Praktische Modalitäten und Fristen

System der Förderfähigkeitsbescheinigung und Zertifizierung

Um eine Steuergutschrift im Rahmen eines Projekts zur ökologischen und energetischen Transformation geltend zu machen, muss das Unternehmen seiner Einkommensteuererklärung ein Zertifikat beifügen, das die tatsächliche Durchführung sowie die Höhe der während eines Geschäftsjahres getätigten Investitionen und Betriebsausgaben bestätigt.

Die Ausstellung dieses Zertifikats setzt jedoch voraus, dass zuvor eine „Förderfähigkeitsbescheinigung“ (Attestation d’éligibilité) des Ministeriums für Wirtschaft erteilt wurde.

Antrag auf eine Förderfähigkeitsbescheinigung

Der Antrag auf Erteilung einer Förderfähigkeitsbescheinigung ist beim Ministerium für Wirtschaft einzureichen. Dies erfolgt über ein Online-Verfahren auf MyGuichet.lu oder über die mobile Anwendung MyGuichet.lu. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren mit Authentifizierung.

Bearbeitungsfrist der Verwaltung

Die ministerielle Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Förderfähigkeitsbescheinigung erfolgt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags.

Antrag auf ein Zertifikat

Für jedes Geschäftsjahr, in dem Investitionen und/oder Betriebsausgaben im Rahmen des Projekts getätigt wurden, kann das Unternehmen beim Ministerium für Wirtschaft die Ausstellung eines Zertifikats beantragen.

Bei sonstigem Rechtsverlust muss der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eingereicht werden, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben angefallen sind.

Nach Prüfung des Antrags stellt das Ministerium das Zertifikat schnellst möglich und spätestens innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres aus.

Zertifiziert werden können ausschließlich Investitionen und Betriebsausgaben, die nach Einreichung des Antrags auf Erteilung der Förderfähigkeitsbescheinigung getätigt wurden.

Zur Inanspruchnahme der Steuergutschrift muss das Unternehmen seiner Einkommensteuererklärung das vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellte Zertifikat beifügen, das die tatsächliche Durchführung der Investitionen und Betriebsausgaben eines Geschäftsjahres bestätigt. Diese Regelung ist erstmals auf das Geschäftsjahr 2024 anwendbar.

Zuständige Behörden und nützliche Links

Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der Administration des Contributions Directes (ACD) einzureichen. Das entsprechende Antragsformular wird voraussichtlich ab 2025 verfügbar sein.

Antragsformular für die Bescheinigung der Förderfähigkeit (MyGuichet)

FAQ - Bonification d'impôt pour investissement (nur FR)

Letzte Aktualisierung: 1. September 2026

Entdecken Sie auch unsere Broschüre mit den staatlichen Fördermitteln für die Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen.

Unterstützung beim Einstieg

In Luxemburg gibt es mehrere Instrumente und Anlaufstellen, die Unternehmen bei der Dekarbonisierung sowie der Finanzierung von Projekten, der Anschaffung von Ausrüstung oder bei Energieaudits unterstützen.

Die Chambre des Métiers kann Ihnen eine Orientierung in folgende Richtungen geben:

  • Fördermittel für die Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz, insbesondere über das „Klimaprogramm Handwierk“, eine Initiative der Chambre des Métiers (Partner des Programms „Klima Pakt fir Betriber“), die allgemeine Informationen zur Dekarbonisierung von Unternehmen bereitstellt;
  • Programme für technische Beratung und Audits (Experten und Berater);
  • Schulungen und Informationsveranstaltungen für Ihr Team.

Neben den angebotenen Fördermitteln hat die Klima Agence ein Online-Tool entwickelt, mit dem sowohl Gewerbetreibende als auch Privatpersonen Ladestationen und Managementsysteme in Luxemburg vergleichen können.

Die Webanwendung Pro-Charging bringt Personen oder Organisationen, die über Flächen verfügen, mit Investoren zusammen, die Ladeinfrastrukturen installieren möchten.

Die Initiative „Stroum beweegt – Elektresch an d’Zukunft“ wurde ins Leben gerufen, um die Elektrifizierung der Mobilität und des Verkehrs im Land zu fördern. Diese von der Klima Agence unterstützte interministerielle Arbeitsgruppe bringt verschiedene Experten der Branche zusammen und stellt sowohl öffentliche Initiativen als auch private Projekte vor. Jeder Experte kann eine entsprechende Erklärung unterzeichnen, um „die Entwicklung des Marktes für Elektromobilität aktiv zu unterstützen und voranzutreiben“.

Über das vom KlimaPakt fir Betriber bereitgestellte Online-Tool können Sie sich über die bestehenden Maßnahmen informieren (wählen Sie in der linken Spalte „Handwerk“ und „Mobilität und Verkehr“ aus). Sie können sich auch von den zur Verfügung gestellten Fallbeispielen inspirieren lassen.

Luxinnovation begleitet Unternehmen im Rahmen der Investitionsförderung für den Umweltschutz sowie bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Entdecken Sie auch die von Luxinnovation entwickelte Übersicht über Akteure im Bereich Nachhaltigkeit: eine Übersicht des luxemburgischen Ökosystems für Nachhaltigkeitsförderer.

Der Service eHandwierk und die Berater der Chambre des Métiers [CDM – Sustainable Handwierk Home / Link] stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sie über die für Sie am besten geeigneten Maßnahmen zu informieren.

Herausforderungen und zukünftige Entwicklungen

Die Elektromobilität spielt eine Schlüsselrolle beim Übergang zu einer nachhaltigen Mobilität und bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors. In Luxemburg sieht der Nationale Energie- und Klimaplan (PNEC) vor, dass bis 2030 49 % des Fahrzeugbestands elektrifiziert sein sollen.

Trotz dieser Dynamik sehen sich Handwerksbetriebe nach wie vor mit Herausforderungen konfrontiert. Die Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge sind nach wie vor hoch, auch wenn die Betriebskosten langfristig geringer sind. Die Batterietechnologie stellt eine weitere Herausforderung dar: Preis, Gewicht und begrenzte Reichweite können bestimmte gewerbliche Einsatzmöglichkeiten einschränken; zudem wirft das Recycling noch immer ökologische Fragen auf. Die stetigen Fortschritte im Bereich der Innovation lassen jedoch eine positive Entwicklung in den kommenden Jahren erwarten.

Auf regulatorischer Ebene ist es für Gewerbetreibende unerlässlich, steuerliche Anreize und Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Energiewende im Auge zu behalten. Darüber hinaus wird das geplante europäische Verbot des Verkaufs neuer Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ab 2035 diesen Trend hin zu saubereren und leistungsfähigeren Lösungen bestätigen.