Chemische Stoffe und Gemische können gefährliche Eigenschaften aufweisen, insbesondere toxische, ätzende, entzündbare oder umweltgefährliche Eigenschaften. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unterliegen ihre Herstellung, Einfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Entsorgung verschiedenen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.
Worum geht es?
Für Handwerksbetriebe sind insbesondere folgende Regelwerke von Bedeutung:
REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals): Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
CLP: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Biozidprodukte (BPR): Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 regelt insbesondere die Genehmigung von Wirkstoffen sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten.
POP – Persistente organische Schadstoffe: Persistente organische Schadstoffe (POP) sind besonders besorgniserregende Stoffe, die in der Umwelt nur sehr langsam abgebaut werden, sich in lebenden Organismen anreichern können und über weite Entfernungen transportiert werden. Sie stellen erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar.
Darüber hinaus können weitere Regelungen Anwendung finden, insbesondere in Bezug auf die Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (PIC), Verpackungen und Verpackungsabfälle, Batterien, ozonschichtabbauende Stoffe, fluorierte Treibhausgase, flüchtige organische Verbindungen (VOC), Quecksilber sowie die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS). Einen Überblick über die verschiedenen Regelwerke finden Sie auf dem Portail de l’environnement. https://environnement.public.lu/fr/chemesch-substanzen.html
Wer ist betroffen?
Je nach geltender Rechtsvorschrift können die Verpflichtungen Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender, Formulierer, Erzeugnishersteller und Erzeugnisimporteure, Händler sowie Unternehmen betreffen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, einschließlich des Fernabsatzes. Die konkreten Pflichten hängen von der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette sowie von dem betreffenden Stoff, Gemisch oder Erzeugnis ab. Nachgeschaltete Anwender, Händler, Hersteller und Importeure unterliegen daher nicht denselben Verpflichtungen.
Ein Unternehmen kann daher betroffen sein, wenn es Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit bestimmten regulierten Stoffen herstellt, importiert, formuliert, beruflich verwendet, in Produkte einarbeitet, lagert oder bereitstellt, verkauft oder vertreibt.
Im Handwerk betrifft dies beispielsweise Maler- und Lackierbetriebe, Kfz-Werkstätten und Autogaragen, Schreinereien, Bau- und Ausbauunternehmen, Druckereien, Reinigungs- und Desinfektionsunternehmen sowie bestimmte Tätigkeiten im Friseur- und Kosmetikbereich oder in der technischen Wartung.
Wie gehe ich vor?
In der Praxis sollte das Unternehmen zunächst die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse identifizieren, die es herstellt, importiert, einkauft oder verwendet, und seine Rolle innerhalb der Lieferkette bestimmen. Es wird grundsätzlich empfohlen, ein Verzeichnis der im Unternehmen verwendeten chemischen Stoffe zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
Bei der Verwendung chemischer Stoffe sind insbesondere die Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter zu beachten. Zudem müssen die vom Lieferanten festgelegten Verwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob bestimmte Stoffe besonderen rechtlichen Anforderungen wie Zulassungspflichten oder Beschränkungen unterliegen.
Die Sicherheitsdatenblätter (SDB) enthalten unter anderem Informationen über Gefahreneigenschaften, Handhabung und Lagerung, persönliche Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung. Diese Sicherheitsdatenblätter sollten im Unternehmen aufbewahrt und den betroffenen Personen zugänglich gemacht werden.
Bei Biozidprodukten sollte insbesondere geprüft werden, ob das Produkt in Luxemburg rechtmäßig in Verkehr gebracht und verwendet werden darf und und ob die für das Produkt geltenden Zulassungs-, Registrierungs- oder Übergangsbestimmungen eingehalten werden.
Die Chambre des Métiers stellt Informationsblätter insbesondere zu REACH/CLP, persistenten organischen Schadstoffen (POP) und Biozidprodukten zur Verfügung:
REACH
Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung
CLP
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
Biozidprodukte
Inverkehrbringen und Verwendung von Biozidprodukten und behandelten Waren.
POP
Persistente organische Schadstoffe, deren Verwendung, Inverkehrbringen oder Vorhandensein in bestimmten Produkten verboten oder streng beschränkt sein kann.
Wo finde ich Hilfe?
Bei Fragen zu REACH oder CLP können sich Unternehmen an den Helpdesk REACH&CLP Luxembourg wenden:
Luxembourg Institute of Science and Technology (LIST) /
Environmental Research & Innovation Department (ERIN)
41, rue du Brill
L-4422 Belvaux - Luxembourg
Tél : +352 275 888 – 1
Email :
Im Falle einer Vergiftung
Bei einer plötzlichen Exposition oder Vergiftung ist das belgische Giftinformationszentrum vom Großherzogtum Luxemburg aus unter der Nummer 8002-5500 kostenlos erreichbar, 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – chemische Stoffe
Die Verwendung chemischer Stoffe und Gemische am Arbeitsplatz den Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen durch chemische Arbeitsstoffe bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Bei Fragen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zu chemischen Stoffen am Arbeitsplatz können Unternehmen die Informationen der Inspection du travail et des mines (ITM) konsultieren.
https://itm.public.lu/fr/securite-sante-travail.html