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In diesem Abschnitt finden Sie eine Liste der am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Wasser.

Was sind die aktuellen Bestimmungen?

Es gilt das Wassergesetz vom 19. Dezember 2008 (loi du 19 décembre 2008 relative à l’eau), veröffentlicht im Mémorial A Nr. 217 vom 30.12.2008.

Wer muss eine entsprechende Genehmigung einholen?

Jedes Unternehmen, das z.B.:

  • eine Wasserentnahme oder -einleitung aus dem bzw. in das Oberflächen- oder Grundwasser vornehmen möchte,
  • Arbeiten oder eine Grundstücks-Erschließung in der Nähe eines Wasserlaufs durchführen möchte.

Eine Genehmigung muss beim Umweltminister beantragt werden.

Beispiele für genehmigungspflichtige Aktivitäten und Objekte sind:

  • Einkaufszentren, Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohnungen und Geschäfte);
  • Spezifischer Erschließungsplan;
  • Werkstatt, Autowerkstatt, Autowaschanlage, Tankstelle;
  • Industriehalle, Lagerhalle;

- • …

Gemäß Wassergesetz ist für folgende Fälle eine ministerielle Genehmigung erforderlich:

(a) die Entnahme von Wasser aus dem Oberflächen- und Grundwasser,

(b) die Entnahme fester oder gasförmiger Stoffe aus dem Oberflächen- und Grundwasser,

(c) die direkte oder indirekte Einleitung von Wasser jeder Art in das Oberflächen- und Grundwasser, einschließlich der Erhöhung oder Auffüllung des Grundwassers,

  1. d) die direkte oder indirekte Einleitung von festen oder gasförmigen Stoffen und Flüssigkeiten (mit Ausnahme von Wasser gemäß Buchstabe c)) ins Oberflächen- und Grundwasser,

(e) alle Arbeiten, Erschließungen, Gebäude und Anlagen in den in Abschnitt 26(3) genannten Uferzonen und in den in den Abschnitten 38 und 39 genannten Überschwemmungsgebieten,

  1. f) alle Maßnahmen, welche die natürliche Infiltration betreffen, sowie alle Maßnahmen zum Auffangen von Abwasser in Gebieten, für die ein besonderer Entwicklungsplan gemäß den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 (loi modifiée du 19 juillet 2004) erforderlich ist,

(g) jegliche Kanalisationsinfrastruktur in Gebieten, welche die Ausarbeitung eines besonderen Entwicklungsplans gemäß den Bestimmungen des oben genannten abgeänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 (loi modifiée du 19 juillet 2004) erfordern,

(h) jede Infrastruktur zur Entnahme, Behandlung oder Reinigung sowie die Speicherung von Trinkwasser,

(i) die Erschließung und den Abbau von/in Steinbrüchen, Minen und Bergwerken,

(j) das Abtragen der Ufervegetation, insbesondere von Bäumen, Sträuchern und Büschen,

(k) Umleitungen, Einzugsgebiete, Änderungen des Ufergebiets, Begradigung des Bettes von Oberflächengewässern, sowie alle Arbeiten, die den Wasserflusses zu ändern oder einen schädlichen Einfluss auf die Wasserfauna und –flora haben könnten,

(l) die Anpflanzung von harzigen Pflanzen einem Umkreis von weniger als dreißig Metern vom Ufer,

(m) die Entnahme von Wärmeenergie aus Oberflächen- und Grundwasser,

(n) die Einleitung von Wärmeenergie in Oberflächen- und Grundwasser,

(o) jegliche Schaffung einer direkten Verbindung zwischen Oberflächenwasser und Grundwasser, die das Potential für Grundwasserverschmutzung erhöht, einschließlich Bohrungen,

(p) jede Änderung einer Verbindung zwischen Oberflächenwasser und Grundwasser, einschließlich der Versiegelung eines Flussbettes,

  1. q) Anlagen, Arbeiten und Tätigkeiten, sowie Lagerung innerhalb von Schutzzonen (Artikel 44) und innerhalb von Wasserreserven von nationalem Interesse (Artikel 45).

Was muss der Genehmigungsantrag enthalten?

Der Antrag muss die folgenden Elemente enthalten:

  • das ausgefüllte und unterzeichnete Formular Antrag auf Genehmigung,
  • gegebenenfalls andere Formulare, die ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und zusammen mit den darin angegebenen Dokumenten einzureichen sind,
  • einen Auszug aus der topografischen Karte mit einer genauen Angabe des Ortes in einem verwertbaren Maßstab, vorzugsweise 1:10.000,
  • einen Auszug aus dem Katasterplan im Maßstab 1:2.500 oder in einem anderen verwertbaren Maßstab,
  • ein erläuterndes Memorandum bzw. einen erläuternden Vermerk;
  • einen genauen Lageplan (je nach Projekt),
  • einen Plan des Kanalisationsnetzes (Regenwasser- und Abwasser) im Falle einer Einleitung, sowie Berechnungen zu etwaigen Versickerungen,
  • weitere Dokumente die Projektbeschreibung betreffend (Abschnitte, Fotos, Lagepläne, Datenblätter usw.).

Wo muss der Antrag eingereicht werden?

Administration de la gestion de l’eau

1, avenue du Rock'n'Roll

L-4361 Esch-sur-Alzette

Telefon: (+3512) 24 55 6 - 1

E-Mail: Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.

Wie viele Exemplare müssen eingereicht werden?

Es sind drei Exemplare einzureichen, sowie zusätzlich ein weiteres Exemplar je zuständiger Gemeinde.

  • Ist für die Niederlassung, Arbeit, Geschäftstätigkeit usw. zudem eine Genehmigung nach Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen (article 10 de la loi du 18 juillet 2018 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles) notwendig, ist ein weiteres Exemplar einzureichen. Die Wasserwirtschaftsverwaltung leitet dieses an das Ministerium für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung weiter.

BITTE BEACHTEN:

  • Wenn für das Projekt auch eine Genehmigung laut abgeändertem Gesetz vom Juni 1999 betreffend Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen (loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés) erforderlich ist, muss kein separater Antrag für eine Wassergenehmigung gestellt werden. In diesem Fall hat die Umweltverwaltung das Recht, vom Antragsteller drei zusätzliche Exemplare anzufordern, die sie unverzüglich an die Wasserwirtschaftsverwaltung weiterleitet.

Wann wird einem Antrag nicht stattgegeben?

Einem Antrag wird dann nicht stattgegeben, wenn grundlegende für die Bearbeitung notwendige Informationen fehlen.

Ein entsprechendes Schreiben wird in diesem Fall an den Antragsteller geschickt, und der Antrag wird bis zum Erhalt der angeforderten Informationen zurückgestellt. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem im Schreiben angegebenen Datum keine Antwort, wird der Antrag für nichtig erklärt.

Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?

 

 

 

Der Antrag ist an die Administration de la gestion de l’eau (AGE) zu richten.

  • Dem Antragsteller wird eine Empfangsbestätigung zugesandt.
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind, sendet die AGE ein Informationsschreiben an den Antragsteller.
  • Wenn die Unterlagen nicht vollständig sind, kann die AGE vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.
  • Die AGE schickt eine Zusammenfassung des Antrags zur Information und Bekanntmachung an die Gemeindeverwaltung.
  • Innerhalb von drei Monaten nach Versendung des Schreibens, das die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, lässt die AGE dem Antragssteller ihre Entscheidung zukommen.
  • Eine Kopie des Beschlusses wird zur Auslage während 40 Tagen an die jeweilige Gemeindeverwaltung geschickt. Die Öffentlichkeit kann die Entscheidung und die damit verbundenen Pläne einsehen.

Wie viel Zeit liegt zwischen der Einreichung des Antrags und dessen Bewilligung?

Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung wird dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Versendung des Schreibens, in dem bestätigt wird, dass die Unterlagen vollständig sind, mitgeteilt.

ACHTUNG: Ehe Sie mit der Arbeit beginnen, müssen Sie die ministerielle Genehmigung abwarten.

Welche Bedingungen werden in der Genehmigung festgelegt?

Die Genehmigung legt folgendes fest:

  • die Bedingungen für die Planung, Ausführung, Realisierung oder den Betrieb von Anlagen, Arbeiten oder Geschäftstätigkeiten,
  • den Gültigkeitszeitraum,
  • die Modalitäten und Häufigkeiten bzgl. der Überwachung der Einhaltung der oben genannten Bedingungen,
  • Emissionsgrenzen und Umweltziele.

Gibt es zeitliche Beschränkungen?

Ja, die Genehmigung enthält eine Gültigkeitsdauer.

Ist eine Verlängerung der Genehmigung möglich?

Ja, nach dem gleichen Verfahren und unter den gleichen Bedingungen wie beim Erstantrag.

Kann die Genehmigung geändert werden?

Ja, nach dem gleichen Verfahren und unter den gleichen Bedingungen wie beim Erstantrag.

Können Kontrollen durchgeführt werden?

Ja, Kontrollen können stattfinden.

Kann die Zulassung zurückgenommen werden?

Ja, die Genehmigung kann im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Bedingungen der erteilten Genehmigungen zurückgenommen oder ausgesetzt werden.

Wann und in welchem Fall läuft die Genehmigung ab?

Die Genehmigung erlischt, wenn die genehmigten Anlagen, Arbeiten oder Aktivitäten ....

  • .... nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen, abgeschlossen bzw. in Betrieb genommen worden sind,
  • während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht betrieben werden,
  • durch einen Unfall zerstört oder unbrauchbar sind,
  • umgesiedelt, umgewandelt oder erweitert wurden.

Was ist im Falle einer Einstellung der Aktivitäten zu tun?

Jede Einstellung einer genehmigungspflichtigen Einrichtung oder Tätigkeit ist unverzüglich der AGE zu melden, welche die Bedingungen für die Dekontaminierung, den Abbruch, die Säuberung und die Wiederherstellung des Geländes festlegt.

Ist eine Berufung möglich?

Ja, eine Berufung vor dem Verwaltungsgericht ist möglich. Sie muss innerhalb von 40 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingereicht werden.