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Was sind die meistgestellten Fragen rund um „Commodo“?

1. Was sind die Ziele des "Commodo"-Gesetzes, und wer ist davon betroffen?

Das abgeänderte Gesetz vom 10. Juni 1999 die genehmigungspflichtigen Betriebe betreffend (loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés), kurz: Commodo-Gesetz, zielt darauf ab:

  • Umweltverschmutzung durch Betriebe zu vermeiden bzw. zu reduzieren,
  • Sicherheit, Gesundheit und Lebensumfeld der Öffentlichkeit, der Nachbarschaft und des Personals der Betriebe zu gewährleisten, bzw. die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Umwelt zu schützen,
  • die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Alle Betriebe, die in der Großherzoglichen Verordnung vom 10. Mai 2012 betreffend die Auflistung und Einteilung der genehmigungspflichtigen Betriebe und Projekte (règlement grand ducal modifié du 10 mai 2012 portant nomenclature et classification des établissements classés) aufgeführt sind, fallen unter dieses Gesetz.

2. Welche Gesetzgebung ist in Kraft?

Die derzeitige Grundlage der Verordnungen ist das geänderte Gesetz vom 10. Juni 1999 betreffend Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen.

Die Liste dieser Einrichtungen findet sich im Text der großherzoglichen Verordnung vom 10. Mai 2012 betreffend die Nomenklatur und Klassifikation der genehmigungspflichtigen Betriebe und Projekte.

3. Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Klassen?

Das Gesetz definiert die Klassen 1, 1A, 1B, 2, 3, 3A, 3B und 4. Diese Klassen unterscheiden sich durch die für sie zuständige Behörde und Verwaltung sowie im Falle der Klassen 1, 1A, 1B, 2, 3, 3A, 3B durch Fristen und Untersuchungsverfahren.

So erfordert ein Antrag auf Genehmigung eines Betriebs der Klasse 1, 1A, 1B oder 2 eine öffentliche Konsultation in der Gemeinde, in der dieser geplant ist. Genehmigungsanträge für Betriebe der Klasse 3, 3A oder 3B wiederum unterliegen nicht der öffentlichen Konsultation. Betriebe der Klasse 4 unterliegen nur einer Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde, die in der entsprechenden großherzoglichen Verordnung festgelegt ist.

4. In welche Klasse fällt mein Betrieb?

Wenn Betriebe im Rahmen eines Genehmigungsantrags in mehr als eine der Klassen 1, 1A, 1B, 3, 3A oder 3B fallen, wird der Antrag wie folgt geprüft:

(a) anhand der Kriterien der Klasse 1,

- wenn der Antrag auf Genehmigung mindestens einen Betrieb der Klasse 1 umfasst,

- wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich einen oder mehrere Betriebe der Klasse 1A und einen oder mehrere Betriebe der Klasse 1B umfasst,

- wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich einen oder mehrere Betriebe der Klasse 1A und einen oder mehrere Betriebe entweder der Klasse 3 oder der Klasse 3B umfasst;

- wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich einen oder mehrere Betriebe der Klasse 1B und einen oder mehrere Betriebe entweder der Klasse 3 oder der Klasse 3A umfasst;

(b) unter den Bedingungen der Klasse 1A,

- wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich einen oder mehrere Betriebe der Klasse 1A und einen oder mehrere Betriebe der Klasse 3A umfasst;

(c) unter den Bedingungen der Klasse 1B,

- wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich einen oder mehrere Betriebe der Klasse 1B und einen oder mehrere Betriebe der Klasse 3B umfasst;

(d) unter den Bedingungen der Klasse 3,

- wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich Betriebe der Klasse 3 und Betriebe entweder der Klasse 3A oder der Klasse 3B umfasst.

Bei Betrieben der Klasse 2 muss bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ein Genehmigungsantrag gestellt werden, dies unabhängig davon ob mehrere Betriebe unterschiedlicher Klassen zum Betriebsgelände gehören.

Betriebe der Klasse 4 sind nicht genehmigungspflichtig. Eine großherzogliche Verordnung legt die entsprechenden Verpflichtungen und Modalitäten fest.

5. Welche Behörde ist zuständig?

Entscheidungen zur Genehmigung oder Ablehnung von Genehmigungsanträgen werden je nach Klassifizierung des Betriebs von verschiedenen Behörden getroffen.

Klasse

Zuständige Behörde

Anfrage zu richten an

1

Der für Umwelt zuständige Minister sowie der für Arbeit zuständige Minister

Umweltamt

1A

Der für Arbeit zuständige Minister

ITM

 

1B

Der für Umwelt zuständige Minister

Umweltamt

2

Bürgermeister der Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist

Gemeindeverwaltung

 

3

Der für Umwelt zuständige Minister sowie der für Arbeit zuständige Minister

Umweltamt

3A

Der für Arbeit zuständige Minister

ITM

 

3B

Der für Umwelt zuständige Minister

Umweltamt

4

Eine großherzogliche Verordnung legt fest, welcher Minister Behörde zuständig ist.

ITM oder Umweltamt

 

Der vollständige Antrag muss per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an die zuständige Behörde geschickt werden:

Für Einrichtungen der Klassen 1, 1B, 3 und 3B:

Administration de l’environnement (AEV, Umweltamt)

1, avenue du Rock'n'Roll

L - 4361 Esch-sur-Alzette

Für Einrichtungen der Klassen 1A und 3A:

Inspection du travail et des mines (ITM)

3, rue des Primeurs

L-2361 Strassen

6. Wie viele Exemplare des Antrags müssen eingereicht werden?

Die Anzahl der einzureichenden Kopien hängt von der Klassifizierung des Betriebs ab.

  • Für Betriebe der Klasse 1 müssen 3 Exemplare an das Umweltamt geschickt werden, das automatisch ein Exemplar an die ITM weiterleitet.
  • Für Betriebe der Klasse 1A müssen 2 Exemplare an die ITM geschickt werden.
  • Für Betriebe der Klasse 1B müssen 2 Exemplare an das Umweltamt geschickt werden.
  • Für Betriebe der Klasse 2 müssen 2 Exemplare an den Bürgermeister der Gemeinde geschickt werden, in der die Einrichtung geplant ist.
  • Für Betriebe der Klasse 3 müssen 3 Exemplare an das Umweltamt geschickt werden, das automatisch ein Exemplar an die ITM weiterleitet.
  • Für Betriebe der Klasse 3A müssen zwei Exemplare an die ITM geschickt werden.
  • Für Betriebe der Klasse 3B müssen 2 Exemplare an das Umweltamt geschickt werden.
  • Für Einrichtungen der Klasse 4, zu denen Dokumente einzureichen sind, legt die betreffende großherzogliche Verordnung die erforderlichen Informationen, die Anzahl der Exemplare und die zuständige Behörde fest.

Folgendes sollte hinzugefügt werden:

  • Für Betriebe der Klassen 1, 1A, 1B oder 2, deren Parzellen weniger als 200 Meter von einer angrenzenden Gemeinde entfernt liegen: 1 zusätzliches Exemplar für jede relevante angrenzende Gemeinde.
  • Für Betriebe der Klassen 1, 1A, 1B, 3, 3A oder 3B, die sich über eine einzelne Gemeinde hinaus erstrecken: 1 Exemplar für jede weitere relevante Gemeinde;
  • 2 Exemplare, wenn der Betrieb eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt (siehe 7. Spalte der Nomenklatur mit dem Titel WASSER). Bitte beachten Sie, dass das Fehlen eines Kreuzes in dieser Spalte nicht automatisch von dieser Verpflichtung entbindet. Im Zweifelsfall kann die Wasserwirtschaftsverwaltung (Administration de la gestion de l’eau) Auskunft zu diesem Thema geben.

7. Wie sollte der Genehmigungsantrag vorbereitet werden?

Vor Beginn der Erstellung des Antrags empfiehlt es sich, eine vorläufige Liste derjenigen Projektbereiche zu erstellen, die unter die Nomenklatur der klassifizierten Betriebe fallen.

8. Was sollte der Genehmigungsantrag enthalten und welche Dokumente sollten ihm beigefügt werden?

Ein von den zuständigen Behörden entwickelter Leitfaden legt die für den Antrag erforderlichen Informationen fest.

Gemäß Artikel 7 des abgeänderten Gesetzes vom 10. Juni 1999 betreffend Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen muss der Genehmigungsantrag folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vornamen, Funktion und Wohnsitz des Antragstellers und des Betreibers. Bei Betrieben mit angestellten Mitarbeitern ist die nationale Identitätsnummer anzugeben,
  2. die Parzellennummer des Betriebes, die LUREF-Ost-, LUREF-Nord- und LUREF-H-Koordinaten des Betriebes, die in einem Umkreis von 200 m vom Betriebsgelände entfernt gelegenen Gemeinden, die Art und der Standort des Betriebes, der Zustand des Standortes, an dem sich der Betrieb befindet, der Unternehmenszweck, die vorgesehenen Anlagen und Verfahren, sowie Art und Umfang der Tätigkeiten, die voraussichtlichen Mengen an verwendeten Materialien, Roh- und Hilfsstoffen, die hergestellten oder zu lagernden Produkte,
  3. die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer und eine Risiko-Bewertung mit Blick auf deren Sicherheit und Gesundheit unter Berücksichtigung der verwendeten Materialien, Produkte bzw. der vorgesehenen Maßnahmen in Sachen Sicherheit, Arbeitshygiene, Gesundheitsschutz und Ergonomie,
  4. Wasserentnahmen, Einleitungen in Wasser, Luft und Boden, Lärm-, Vibrations- und Strahlungsemissionen, Management von Abfällen und anderen Betriebsrückständen, Erzeugung, Verbrauch und Nutzung der verschiedenen Energieformen durch den Betrieb sowie eine Umweltverträglichkeitserklärung. Die Umweltverträglichkeitserklärung muss die Daten enthalten, die erforderlich sind, um die Hauptauswirkungen der Emissionen auf die Umwelt zu ermitteln und zu bewerten,
  5. die allgemein geplanten Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Störungen und Risiken, welche sowohl für die im Betrieb aktiven Personen selbst als auch für die Nachbarn, die Öffentlichkeit und die Umwelt entstehen können, insbesondere die geplante Technologie und andere Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung der Emissionen der Anlage sowie erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle,
  6. die für die Emissions-Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen,
  7. die Risikostudie und den Sicherheitsbericht für Einrichtungen der Klasse 1, so wie in der großherzoglichen Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 8 dieses Gesetzes festgelegt,
  8. eine nicht-technische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a) bis g) genannten Punkte.

Bitte beachten:

  • Für Anträge auf Genehmigung eines Betriebs der Klassen 1B und 3B sind die Angaben unter (c) nicht erforderlich.
  • Für Anträge auf Genehmigung eines Betriebs der Klassen 1A und 3A sind die Angaben unter den Punkten (d) und (f) nicht erforderlich.
  • Für Anträge auf Genehmigung eines Betriebs, der dem Gesetz vom 15. Mai 2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Loi du 15 mai 2018 relative à l’évaluation des incidences sur l’environnement) unterliegt und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen muss, sind die in Absatz 1, Buchstabe d, genannten Informationen nicht erforderlich, sofern diese Informationen durch die betreffende Prüfung ausreichend abgedeckt sind.

Seit Juli 2017 können Anträge auf Betriebsgenehmigung für eine klassifizierte Einrichtung über einen MyGuichet-Assistenten ausgefüllt, ausgedruckt und zusammen mit den angeforderten Anhängen unterschrieben an die zuständige Behörde geschickt werden.

Die folgenden Dokumente sollten dem Antrag beigefügt werden:

  1. ein maßstabsgetreuer Lageplan der Einrichtung, aus dem insbesondere die Anordnung der Räumlichkeiten und der Standort der Anlagen hervorgehen,
  2. ein Auszug aus einer topographischen Karte im Maßstab 1:20 000 oder einem noch genaueren Maßstab, der den Standort des Betriebs sowie einen Radius von 200 Metern rund um das Gelände zeigt.

Bitte beachten:

9. Wie läuft das Verfahren ab?

Dieses vereinfachte Diagramm erklärt die Prozeduren, die für Einrichtungen der Klassen 1, 1A, 1B, 2, 3, 3A oder 3B angewendet werden.

 

 

10. Wie wird die öffentliche Untersuchung für Einrichtungen der Klassen 1, 1A, 1B und 2 durchgeführt?

Innerhalb von 15 Tagen muss die Verwaltung der Gemeinde(n), in der/denen sich der Betrieb befindet, sowie gegebenenfalls die Verwaltung der Nachbar-Gemeinde(n):

  • eine Bekanntmachung mit dem Genehmigungsantrag aushängen,
  • einen deutlich sichtbaren Aushang an der Stelle anbringen, an welcher der Betrieb vorgesehen ist,
  • die vollständige Akte in der Gemeindeverwaltung allen Interessierten einsehbar machen,
  • den Genehmigungsantrag in mindestens 4 in Luxemburg gedruckten und veröffentlichten Tageszeitungen publizieren (für die Klasse 2 gilt dies nur bei

Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern). Die Kosten der Publikation sind von den Antragstellern zu tragen.

Nach Ablauf der 15-Tage-Frist sammeln der Bürgermeister oder sein Delegierter die schriftlichen Stellungnahmen ein und führen die "commodo/incommodo"-Anhörung durch, bei der alle interessierten Personen angehört werden. Die Stellungnahme des Kollegiums der Bürgermeister und Schöffen der Gemeinde(n), in der/denen sich der Betrieb befindet, sowie die eingesammelten Stellungnahmen werden dann spätestens 20 Tage (Klasse 1, 1A oder 1B) bzw. spätestens einen Monat nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist (Klasse 2) an die zuständige Verwaltung übermittelt.

Betriebe der Klassen 3, 3A und 3B unterliegen ebenfalls der Bekanntmachungspflicht, sind jedoch nicht Gegenstand einer öffentlichen Anhörung.

11. Wie viel Zeit liegt zwischen der Antragsstellung und der ministeriellen Entscheidung darüber?

Siehe hierzu die im Diagramm unter Punkt 10 angegebenen Fristen. Wenn alle Fristen sowohl vom Antragsteller als auch von der zuständigen Verwaltung maximal ausgeschöpft werden, kann ein Genehmigungsverfahren für eine Einrichtung der Klasse 1 etwa ein Jahr dauern. Der Antragsteller kann das Untersuchungsverfahren beschleunigen, indem er einen vollständigen Antrag einreicht und auf Nachfragen schnell reagiert.

12. Welche Entwicklungs- und Betriebsbedingungen werden in der Genehmigung festgelegt?

Die Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgt in Form eines Ministerialbeschlusses (arrêté d’autorisation), der rechtlich bindend ist. Er gilt für den Einsatzort und die Art des Betriebs – unabhängig von dem auf der Genehmigung angegebenen Namen.

Die Genehmigung durch den für die Umwelt zuständigen Minister legt die Bedingungen fest für die Entwicklung und den Betrieb mit Blick auf:

  • Schutz von Luft, Wasser, Boden, Fauna und Flora,
  • Lärm- und Vibrationsschutz,
  • Energienutzung,
  • Abfallvermeidung und -Management.

Die Genehmigung durch den für den Bereich Arbeit zuständigen Minister legt die Entwicklungs- und Nutzungsbestimmungen fest in Bezug auf:

  • Sicherheit,
  • Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • Die ergonomischen Rahmenbedingungen.

Die Genehmigung kann Bedingungen hinsichtlich der Gültigkeit (z.B. Gültigkeits- oder Inbetriebnahme-Fristen), einmalige Verpflichtungen (z.B. Mitteilung des Datums der Aufnahme der Arbeiten und der Inbetriebnahme, Abnahme, Studien, Kontrolle der Einhaltung bestimmter Bedingungen, Mitteilung der Kontaktperson), regelmäßige Verpflichtungen (z.B. Jahres- oder Monatsbericht, Emissionskontrolle, Zehnjahreskontrolle, Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen "Boden und Untergrund") oder ständige Verpflichtungen enthalten.

Die Genehmigungen können für den Betreiber auch die Verpflichtung beinhalten, Sicherheits- und Umweltbeauftragte zu benennen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder die Sanierung des Standorts im Falle eines betrieblichen Zwischenfalls oder Unfalls bzw. bei Einstellung der Tätigkeiten zu garantieren.

13. Gibt es vorübergehende Einschränkungen?

Normalerweise setzen die Genehmigungen eine Frist, innerhalb derer der Betrieb die Arbeit aufnehmen muss.

Bitte beachten: Wird diese Frist überschritten, ist die Genehmigung null und nichtig. Sie sollten daher rechtzeitig eine Verlängerung dieser Frist beantragen.

Die Genehmigung kann auch eine Frist für die Gültigkeit der Genehmigung beinhalten.

14. Ist eine Verlängerung der Genehmigung möglich?

Ja, auslaufende Genehmigungen können von der zuständigen Behörde auf Antrag der Betreiber verlängert werden, ohne dass ein neues "Commodo/Incommodo"-Verfahren erforderlich ist.

Es ist unbedingt erforderlich, diesen Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzureichen (es wird empfohlen, dies mindestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu tun).

15. Welche Genehmigung ist im Falle eines Widerspruchs zwischen einzelnen Genehmigungen gültig?

Betriebsgenehmigungen können z.B. einen Abstand zwischen dem betreffenden Betrieb und anderen Betriebsanlagen, Wohnhäusern und Wasserläufen vorschreiben. Im Falle eines Widerspruchs z.B. zwischen den in der Betriebsgenehmigung enthaltenen Bestimmungen und denen des Stadtentwicklungsplans gelten die strengeren Bestimmungen.

16. Gibt es Kontrollen?

Die Behörde, welche die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit sicherstellen, dass die von ihr auferlegten Betriebsbedingungen eingehalten werden.

Betriebsgenehmigungen können auch Kontrollen vor der Inbetriebnahme oder periodische Inspektionen vorschreiben, die von Personen oder Dienststellen durchgeführt werden, die vom für die Umwelt bzw. den Bereich Arbeit zuständigen Minister hierfür zugelassen wurden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Betreibers. Der entsprechende Bericht muss der Behörde, welche die Genehmigung erteilt hat, übermittelt werden.

17. Ist es möglich, eine Genehmigung zu entziehen?

Die Betriebsgenehmigung kann durch eine begründete Entscheidung der Behörde, die sie erteilt hat, entzogen werden, z.B. wenn der Betreiber die Betriebsbedingungen nicht einhält oder wenn er sich weigert, neuen Verpflichtungen nachzukommen, welche die zuständige Behörde ihm auferlegt.

18. Kann die Genehmigung verfallen?

Ja. In diesem Fall ist eine neue Genehmigung erforderlich,

  • wenn die Betriebsstätte nicht innerhalb der in der Genehmigungsverordnung festgelegten Frist in die Arbeit aufgenommen hat,
  • wenn diese während drei aufeinanderfolgender Jahre nicht in Betrieb war,
  • wenn sie durch einen Unfall zerstört oder außer Betrieb gesetzt wurde.

Die Behörden, welche die Genehmigung erteilt haben, werden von Fall zu Fall entscheiden, ob ein neues Commodo-Verfahren erforderlich ist.

19. Was ist im Falle einer Veränderung an der Betriebsstätte zu tun?

Jede Veränderung der Betriebsstätte muss der zuständigen Behörde per Einschreiben mit Rückbestätigung mitgeteilt werden.

Nicht wesentliche Veränderungen: Wenn die zuständige Behörde eine Veränderung als nicht wesentlich einstuft, ist ein neuer Antrag auf Genehmigung nicht erforderlich; die Genehmigung wird dann angepasst.

Wesentliche Änderung: Wenn die zuständige Behörde eine Veränderung als wesentlich einstuft, ist ein neuer Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 7 zu stellen.

20. Was ist bei einer Betriebsverlegung zu tun?

Wenn der Betrieb an einen anderen Standort verlegt wird, ist ein neues Commodo-Verfahren erforderlich; die Betriebsgenehmigung ist an den Standort und nicht an den Betreiber gebunden.

21. Was ist bei Einstellung der Tätigkeit zu tun?

Der Betreiber muss gegenüber der zuständigen Behörde eine Stilllegungserklärung abgeben. Die Behörde legt innerhalb von 60 Tagen die Bedingungen für die Stilllegung fest.

Das genaue Verfahren ist auf der Website des Umweltamtes zu finden.

22. Ist eine Berufung möglich?

Eine Berufung kann außergerichtlich oder gerichtlich erfolgen.

  • Außergerichtlich

Eine außergerichtliche Berufung gegen eine einzelne Verwaltungsentscheidung ist möglich, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Sie kann entweder bei der Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat, oder bei der hierarchisch übergeordneten Behörde eingelegt werden. Der Antragsteller muss hierzu die Entscheidung formell anfechten und kann sich dabei auf alle Rechtsmittel, Tatsachen, Fairness-Gebote etc. berufen.

Sie außergerichtliche Berufung sollte per Einschreiben mit Rückbestätigung eingereicht werden.

Eine außergerichtliche Berufung schiebt die Frist für die Einlegung einer gerichtlichen Berufung auf.

  • Gerichtliche Berufung

Eine gerichtliche Berufung muss laut Artikel 19 des Gesetzes über klassifizierte Einrichtungen innerhalb von 40 Tagen beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Die 40-Tage-Frist beginnt:

- für den Antragsteller mit dem Datum der Mitteilung der Entscheidung;

- für andere interessierte Parteien mit dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung.