Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 legt die Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fest und schafft einen verpflichtenden Rechtsrahmen für Lebens- und Futtermittelunternehmern zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.

In Artikel 18 heißt es: „Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben. Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.“

Dieses Kapitel downloaden: 3.2. RÜCKVERFOLGBARKEIT VON LEBENSMITTELN / INFORMATION AN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE