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Was ist die CLP-Verordnung?

Die Hauptelemente der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) sind die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. CLP basiert auf dem Globally Harmonized System (GHS), die von den Vereinten Nationen entwickelt wurden. Die CLP-Verordnung wird seit 2010 für Stoffe und seit Juni 2015 für Gemische angewendet.

Die CLP-Verordnung hat zum Zweck, sicherzustellen, dass die Gefahren von Chemikalien den Arbeitnehmern und Verbrauchern in der Europäischen Union durch die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien klar mitgeteilt werden.

Das Hauptziel der CLP-Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Es liegt in der Verantwortung aller Akteure in einer Lieferkette, die Erfüllung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen sicherzustellen. Daher müssen die Unternehmen vor dem Inverkehrbringen von Chemikalien die potenziellen Risiken dieser Stoffe und Gemische für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ermitteln und sie entsprechend der ermittelten Gefahren einstufen. Gefährliche Chemikalien müssen außerdem nach einem standardisierten System gekennzeichnet werden, damit Arbeitnehmer und Verbraucher vor dem Gebrauch über ihre Auswirkungen informiert sind.

Es sei erwähnt, dass die CLP-Verordnung stark mit der REACH-Verordnung verbunden ist, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsdatenblätter.

Wer ist davon betroffen?

CLP betrifft Ihr Unternehmen, wenn Sie eine der folgenden Rollen einnehmen:

  • Hersteller: Sie produzieren chemische Stoffe, um sie selbst zu verwenden oder an andere Unternehmen zu liefern;
  • Importeur: Sie kaufen chemische Stoffe, Gemische oder Produkte wie zum Beispiel Kleidung, Möbel oder Kunststoffartikel außerhalb der EU;
  • Nachgeschalteter Anwender: Sie verwenden chemische Stoffe oder Gemische im Rahmen Ihrer beruflichen oder industriellen Tätigkeit;
  • Händler: Sie lagern chemische Stoffe oder Gemische und bringen sie in den Verkehr;
  • Formulierer: Sie stellen Gemische her;
  • Lieferant eines Erzeugnisses: Sie produzieren oder importieren einen Artikel (Bezeichnung in REACH: Erzeugnis), sie liefern einen Artikel, oder Sie sind ein Akteur in der Lieferkette (z. B. Händler, Einzelhändler), der einen Artikel in Verkehr bringt;
  • Alleinvertreter: Sie werden von einem Unternehmen außerhalb Europas beauftragt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Importeuren gemäß der REACH-Verordnung zu übernehmen.

Dabei kann ein einzelnes Unternehmen mehrere Rollen einnehmen.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Rollen finden Sie auf der entsprechenden Seite auf der ECHA-Webseite "Erste Schritte“.

Welche Verpflichtungen haben Handwerksbetriebe?

  • Einstufung und Kennzeichnung: Sie müssen den Stoff/das Gemisch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der CLP-Verordnung einstufen, kennzeichnen und verpacken. Sie müssen sich auch über jede Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) auf dem Laufenden halten, mit der die Europäische Kommission die spezifischen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen aktualisiert.
  • Meldung an die Datenbank des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses (C&L-Inventory): Sie müssen eine Meldung an die ECHA einreichen, wenn:
  • Sie einen Stoff (unter REACH) registrieren müssen;
  • Ein Stoff unabhängig von der hergestellten oder importierten Menge als gefährlich eingestuft wird;
  • Sie ein Gemisch importieren, das einen als gefährlich eingestuften Stoff enthält, der in einer Konzentration oberhalb des angegebenen Grenzwertes enthalten ist;
  • Sie ein Erzeugnis importieren, das registrierungspflichtige Stoffe enthält.

Die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis kann nur elektronisch erfolgen. Es gibt drei Möglichkeiten, eine Meldung zu übermitteln:

  • Online über das REACH-IT-Portal;
  • Durch die Erstellung eines IUCLID-Dossiers und die Einreichung der Meldung über REACH-IT;
  • Durch die Einreichung einer Sammelmeldung, indem über REACH-IT eine XML-Sammeldatei hochgeladen wird.
  • Meldung an das Giftinformationszentrum: Gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung müssen Sie, wenn Sie gefährliche Gemische in der EU in Verkehr bringen, den zur Entgegennahme dieser Informationen benannten Stellen spezifische Informationen über diese Gemische zur Verfügung stellen. In Luxemburg ist das belgische Giftinformationszentrum die benannte Stelle gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung. Daher müssen Unternehmen Informationen über gefährliche Gemische, die sie auf den luxemburgischen Markt bringen, direkt an das belgische Giftinformationszentrum melden.

 Welche Schritte muss ein Handwerksbetrieb unternehmen?

  • Identifizieren Sie für jedes Produkt Ihre Rolle in der Lieferkette (zur Erinnerung: es ist möglich, dass ein Unternehmen mehrere Rollen einnimmt);
  • Bestimmen Sie, welche Schritte Sie unternehmen müssen.

Um Ihre Verpflichtungen zu ermitteln, können Sie das ECHA-Navigator-Tool verwenden. „Navigator“ ist ein interaktives Tool, das Ihnen helfen kann:

  • Ihre Rolle in der Lieferkette zu verdeutlichen,
  • Ihre Verpflichtungen für jeden Stoff zu definieren,
  • relevante Grundsatzdokumente, Handbücher, Rechtstexte und Links zu anderen Informationsquellen, die Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten unterstützen, zu finden.
  • Sie müssen unverzüglich die Konformität überprüfen, bevor sie einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis in Verkehr bringen oder verwenden;
  • Behalten Sie alle Dokumente, die sich auf Ihre Konformitätsbemühungen beziehen (z. B. jeglichen Austausch mit Ihren Lieferanten).

Wo finde ich Hilfe?

REACH&CLP Helpdesk Luxemburg

Luxembourg Institute of Science and Technology (LIST) / Environmental Research & Innovation Department (ERIN)

41, rue du Brill

L-4422 Belvaux

Luxemburg

https://www.reach.lu/de/support/kontakt/

Mail: Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.

Telefon: + 352 275 888-1