Navigation

Was ist ein Biozid?

Biozide sind chemische Produkte, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen zu bekämpfen:  sie können diese abschrecken, unschädlich machen, oder zerstören.

Dabei handelt es sich nicht nur um Produkte, die „kurativ“ auf einen Schädlingsbefall wirken (z. B. Desinfektionsmittel, Insektizide, Rodentizide), sondern auch Produkte, die bei der Herstellung anderer (handwerklicher oder industrieller) Produkte eingesetzt werden.

Eine Beschreibung der verschiedenen Anwendungsbereiche von Biozidprodukten ist hier verfügbar.

Zusammen mit den Pflanzenschutzmitteln gehören die Biozidprodukte der Gruppe der Pestizide an.

Wer ist davon betroffen?

Sie sind von der Verordnung über Biozidprodukte (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) betroffen, wenn Ihr Unternehmen:

  • Biozidprodukte zum Verkauf anbietet (oder gratis abgibt) – dies gilt sowohl für den Verkauf an Endkunden als für den B-2-B-Vertrieb*.
  • Biozidprodukte im Rahmen seiner Dienstleistungstätigkeit anwendet. Dies betrifft zum Beispiel die Behandlung von Schädlingsbefall (Desinfektion von Räumen, Nagerbekämpfung, Sanierung von mit Pilzen, Insekten oder Algen verseuchten Gebäuden) oder der Erhalt (Desinfizierung) von technischen Einrichtungen oder industriellen Produktionslinien*.
  • Biozidprodukte im Rahmen der Produktion von chemischen Produkten oder Gemischen anwendet*, zum Beispiel die Herstellung von Holz, das mit einem Holzschutzmittel behandelt wurde, die Herstellung von Farben, Kitten oder Klebstoffen die Konservierungsmittel enthalten, die Herstellung von chemischen Mitteln gegen Schimmelbefall, etc.
  • eigene Biozidprodukte herstellt oder herstellen lässt.

* Dies gilt unabhängig der Herkunft des Biozidproduktes, d.h. sowohl für Biozidprodukte die aus einem Drittland (außerhalb der EU) eingeführt werden, als für Biozidprodukte, die schon in einem anderen EU-Staat vermarktet oder in Luxemburg hergestellt wurden.

Welche Verpflichtungen haben Handwerksbetriebe?

Ein Biozidprodukt kann in Luxemburg nur zum Verkauf (oder umsonst) angeboten oder angewendet werden, wenn es von der zuständigen Behörde für die nationale Vermarktung zugelassen wird.

  • Wenn Ihr Unternehmen ein eigenes Biozidprodukt herstellt und/oder vermarktet oder es aus einem Drittland importiert, ist es auch dafür verantwortlich dessen Gesetzeskonformität zu gewährleisten und muss die notwendigen Genehmigungen für die nationale Marktzulassung bei der zuständigen Behörde einholen.
  • Wenn Ihr Unternehmen ein Biozidprodukt als Zwischenhändler anwendet oder vertreibt, das von einem anderen europäischen Unternehmen hergestellt wird (dem Lieferanten des Produkts), gehört es zu den Verantwortlichkeiten des Lieferanten die für den luxemburgischen Markt erforderliche Zulassung zu erhalten.

Das Gesetz nimmt allerdings auch den Anwender und den Vertreiber (Zwischenhändler) in die Verantwortung, wenn keine Genehmigung vorliegt, das Biozidprodukt nicht konform ist, oder bei missbräuchlicher Verwendung.

So können Sie zum Beispiel kein Biozidprodukt vertreiben oder anwenden ohne die erforderliche Genehmigung, oder wenn die Kennzeichnung nicht auf Deutsch oder Französisch verfasst wurde (auch wenn das Produkt die erforderliche Zulassung hat).

Als Anwender müssen Sie die Anwendungshinweise der Produkte beachten.

Als Zwischenhändler dürfen Sie ein Produkt nicht umfüllen, neu etikettieren, oder die Anwendungsbedingungen oder Verwendungszwecke abändern.

Welche Schritte muss ein Handwerksbetrieb unternehmen?

  • Die Einfuhr, die Herstellung und die Vermarktung eines eigenen Biozidproduktes benötigen eine umfassende Vorbereitung auf gesetzlicher Ebene. Informieren Sie sich bevor Sie anfangen.
  • Im Fall der Benutzung und des Zwischenvertriebs eine Biozidproduktes in Luxemburg:
    • Informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten, ob das Produkt korrekt für die Vermarktung/Anwendung in Luxemburg gemeldet/zugelassen wurde. Prüfen Sie seine Kompetenz, indem Sie ihn nach der luxemburgischen Genehmigungsnummer beziehungsweise der Notifizierungsnummer des Produkts fragen. Fragen Sie bis wann das Produkt in Luxemburg aufgrund der aktuellen Entscheidung verfügbar sein wird – und welche Vorgehensweise nach Ablauf dieser Frist vorgesehen ist.

Achtung: Produkte, die in einem anderen EU-Land rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können nicht automatisch auch in Luxemburg angewendet oder vermarktet werden.

Ihr Zulieferer kann auch ein Zwischenhändler sein und ist nicht notwendigerweise der Hersteller des Produkts. Die Vermarktung in Luxemburg könnte ohne das Wissen des Herstellers stattfinden. Die Adresse auf der Kennzeichnung identifiziert den Lieferanten des Produkts.

  • Sie können die Liste der in Luxemburg zur Vermarktung/Anwendung zugelassenen Biozidprodukte auf der Webseite der Umweltverwaltung selbst einsehen. Diese Listen können ebenfalls bei der Identifizierung von Alternativprodukten helfen.
  • Manchmal ist es schwierig, alle gesetzlichen Vorgaben für ein bestimmtes chemisches Produkt zu identifizieren. Die Aufmachung mancher Produkte (Kennzeichnung, Datenblätter, Werbematerial) können unklar oder bewusst zweideutig sein oder Widersprüche enthalten. Wenn Sie Schwierigkeiten haben zu entscheiden ob es sich um ein Biozidprodukt handelt, kontaktieren Sie die Umweltverwaltung.

Kontaktieren Sie im Zweifel immer das Umweltamt.

Wo finde ich Hilfe?

Umweltverwaltung – Administration de l’environnement

Unité Substances chimiques et produits
1, Avenue du Rock'n'Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette

https://environnement.public.lu/fr/emweltprozeduren/Autorisations/substances-produits/Produits_biocides.html 

Mail: Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser. 
Telefon : +352 40 56 56-300