Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Lebensmittelunternehmer eines oder mehrere der folgenden ständigen Verfahren einführen, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen:

  • Benennung von Gefahren, die vermieden, beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden sollten.

  • Benennung kritischer Punkte, bei denen eine Kontrolle unerlässlich ist, um eine Gefahr zu vermeiden oder auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

  • Festlegung von kritischen Grenzwerten für sensible Stellen, die zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten für die Vermeidung, Beseitigung oder Verringerung der ermittelten Gefahren unterscheiden.

  • Festlegung und Anwendung von Verfahren zur wirksamen Überwachung kritischer Punkte.

  • Festlegung von Gegenmaßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn die Überwachung ergibt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht überwacht werden kann.

  • Festlegung von Verfahren, die in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, um die Wirksamkeit der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Maßnahmen zu überprüfen.

  • Erstellung von Dokumenten und Protokollen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind, um die wirksame Anwendung der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Maßnahmen nachzuweisen.

Bei jeder Änderung des Produkts, des Prozesses oder eines der Arbeitsschritte überprüft der Unternehmer das Verfahren und veranlasst die notwendigen Korrekturmaßnahmen.