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Formalitäten zur grenzüberschreitenden Tätigkeit in Frankreich

Möchten Sie in Frankreich Dienstleistungen erbringen? Wir können einzelne Verwaltungsformalitäten in Belgien, Frankreich und Deutschland in Ihrem Namen für Sie erledigen.

 

Eintragung bei einer französischen Handwerkskammer

Folgende Handwerke unterliegen einer vorherigen Meldepflicht:

  • Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen, unter Ausschluss von Fahrrädern;
  • Einrichtung, Instandhaltung und Reparatur von fluidführenden Versorgungsnetzen/anlagen und Geräten/Anlagen für die Gasversorgung, Gebäudeheizung und elektrische Installationen;
  • Schornsteinfegen;
  • Herstellung von Zahnprothesen.

Erforderliche Unterlagen:

  • EU-Bescheinigung;
  • Nachweis über Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung;
  • polizeiliches Führungszeugnis des/der technischen Leiter;
  • Kopie des Meisterbriefes oder des Diploms;
  • Kopie des Personalausweises des/der technischen Leiter;
  • Art, der in Frankreich ausgeführten Aktivität;
  • Kopie der Arbeitserlaubnis;
  • Gesellschaftssatzung.

Die Meldung muss jährlich erneuert werden.

 

Beantragung einer französischen Mehrwertsteuer Nummer

Ein luxemburgisches Unternehmen, das in Frankreich auf Rechnung eines in Frankreich nicht Mehrwertsteuerpflichtigen arbeitet, ist verpflichtet, eine Mehrwertsteuernummer in Frankreich zu beantragen.

Ein luxemburgisches Unternehmen, das in Frankreich auf Rechnung eines in Frankreich Mehrwertsteuerpflichtigen arbeitet, kann ohne MwSt verrechnen. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, auf der Rechnung folgendes zu vermerken: "AUTOLIQUIDATION de la TVA par le preneur". 

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung einer französischen Mehrwertsteuernummer:

  • Auszug aus dem Handelsregister bzw. Nachweis der Eintragung bei der luxemburgischen Handwerkskammer;
  • Bescheinigung über die Eigenschaft als Steuerpflichtiger der Administration de l’Enregistrement in Luxemburg;
  • Kopie des Kostenvoranschlags;
  • Gesellschaftssatzung;
  • Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers;
  • Vertrag, Kostenvoranschlag oder Rechnung, die eine Tätigkeit in Frankreich beweisen. 

In Frankreich gilt ein allgemeiner MwSt-Satz von 20%. Der ermäßigte Satz liegt bei 10%.


Körperschaftsteuern

Beträgt die Dauer der Bau- oder Montagearbeiten des luxemburgischen Unternehmens in Frankreich nicht mehr als 6 Monate, bleibt das luxemburgische Unternehmen für diesen Zeitraum weiterhin im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig.

Überschreitet der Aufenthalt bzw. die Ausführung der Bau- oder Montagearbeiten des luxemburgischen Betriebes in Frankeich die Dauer von 6 Monaten, so entsteht automatisch und rückwirkend eine BETRIEBSSTÄTTE in Frankreich. In Frankreich erzielte Einkünfte sind dann in Frankreich zu versteuern. (siehe Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Frankreich).

 

Pflichtversicherungen

Für die in Frankreich geführten Baustellen ist eine vor Arbeitsaufnahme abgeschlossene Versicherung zur Deckung der mit der Auslösung der 10-Jahresgarantie sowie der Haftpflicht verbundenen Risiken zwingend abzuschließen.

 

Beantragung einer Entsendebescheinigung A1 (Sozialversicherung)

Grundsätzlich bleibt der entsandte Arbeitnehmer der luxemburgischen Sozialversicherung unterworfen. Er muss im Besitz der Entsendebescheinigung A1 sein. Eine Abweichung von dieser Regel kann jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in Luxemburg hat. www.ccss.lu (Centre commun de la sécurité sociale).

 

Entsendung von Arbeitnehmern

Ein Unternehmen, das Mitarbeiter auf einer Baustelle in Frankreich einsetzt, muss diese Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit melden. Dafür steht das elektronische Meldeportal www.sipsi.travail.gouv.fr zur Verfügung. 

Die Meldung wird folgende Hauptinformationen enthalten:

  • Angaben zum Arbeitgeber (Kontaktdaten, Immatrikulationsnummer, Identität der Geschäftsführer;
  • Der Vertreter, der in Frankreich die Verbindung zu den Behörden herstellen kann;
  • Der Auftraggeber oder der Kunde (Kontaktdaten, Siret-Nr.);
  • Angaben zur Dienstleistung, die erbracht werden soll (Ort, Datum, Ort der Übernachtung);
  • ​Angaben zu den entsandten Mitarbeitern (Identität, Kontaktdaten, Vergütung, Arbeitszeiten).

Das luxemburgische Unternehmen muss sich über die auf der Baustelle anwendbaren Arbeitszeiten informieren und hat sich nach den in Frankreich geltenden Sicherheitsvorschriften und Arbeitsbedingungen zu richten. www.travail-emploi.gouv.fr 

Der im Ausland niedergelassene Arbeitgeber muss einen Vertreter benennen, der eine Adresse in Frankreich besitzt. Diese Person muss:

  • Die Verbindung zur Arbeitsaufsichtsbehörde, zur Polizeibehörde, zu den Steuer- und Zollbehörden gewährleisten;
  • Dokumente bereithalten.

Im Falle einer Kontrolle kann die Arbeitsaufsichtsbehörde folgende Dokumente verlangen:

  • Dokument, welches die Ordnungsmäßigkeit der sozialen Situation des Arbeitgebers beweist;
  • Arbeitsgenehmigung (wenn der Arbeitgeber außerhalb der EU ansässig ist);
  • Arbeitsvertrag;
  • Gehaltsabrechnung (oder ähnliches) wenn die Entsendung länger als ein Monat dauert;
  • Detaillierte Auflistung der täglich geleisteten Stunden,
  • Kopie der Benennung des Vertreters;
  • Dokument welches das anwendbare Vertragsrecht zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitgeber definiert;
  • Dokument welches die Anzahl der die durchgeführten Aufträge und den Umsatz des Arbeitsgebers bestätigt;
  • ​Bestätigung der Einhaltung des Mindestlohnes (wenn die Dauer der Entsendung weniger als ein Monat beträgt).


Die Chambre des Métiers bietet ihren Mitgliedsbetrieben an, verschiedene Formalitäten gemäß einer entsprechenden Vollmacht im Namen des Mitgliedsbetriebes zu erledigen.