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Drei von fünf luxemburgischen Handwerksbetrieben sind im Ausland tätig, einige von ihnen auch in der Schweiz. Die folgenden Informationen geben einen Überblick über relevante Fragen und die Formalitäten, die vom Unternehmen gegebenenfalls beachtet werden müssen.

 

Darf ich in der Schweiz arbeiten?

Bestimmte Berufe, zum Beispiel Bauunternehmer oder Elektriker, sind in der Schweiz reglementiert.

Sämtliche Informationen und die notwendigen Schritte zum Nachweis der Qualifikation finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

 

Gibt es besondere Vorschriften im Bereich Elektroinstallationen?

Elektriker müssen darüber hinaus eine allgemeine Installationsbewilligung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einholen.

 

Wo kann ich eine Mehrwertsteuernummer beantragen?

Luxemburgische Unternehmen können der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie einen Umsatz über 100.000 Schweizer Franken erzielen (dies ist der Gesamtumsatz, nicht nur der in der Schweiz erzielte Umsatz) oder wenn sie ihre Dienstleistungen direkt auf Schweizer Boden erbringen (Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Art. 47 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 259 A 2 CGI).

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss es selbstständig die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragen.

Als schweizerischer Steuerpflichtiger erhält das luxemburgische Unternehmen eine schweizerische MWST-Nummer (UID MWST). Diese UID MWST muss dann auf den Rechnungen des Unternehmens angegeben werden.

Ausländische steuerpflichtige Unternehmen müssen über einen in der Schweiz ansässigen Vertreter verfügen.

Der Standard-Mehrwertsteuersatz für Dienstleistungen in der Schweiz beträgt 7,7 %.

 

Wie stelle ich meinem Schweizer Kunden meine Leistungen in Rechnung?

Luxemburgische Unternehmen können bei B2B-Kunden ihre Rechnungen in EUR oder CHF sowie ohne Mehrwertsteuer ausstellen. Bei B2C-Kunden sind Rechnungen in CHF vorgeschrieben!

In der Regel müssen Rechnungen für die Schweiz die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Dienstleisters sowie seine MWST-Nummer;
  • Liefer-/Leistungsdatum (falls nicht mit dem Rechnungsdatum identisch);
  • Genaue Beschreibung der Ware oder Dienstleistung;
  • Preis (Gegenleistung) der Lieferung oder Leistung;
  • Angewandter MWST-Satz (z. B. „zuzüglich 7,7 % MWST“);
  • Unterschrift

 

Wie werden die Waren beim Schweizer Zoll angemeldet?

Wenn Sie Ihre Waren elektronisch anmelden und verzollen möchten, muss Ihr Unternehmen in der Anwendung Zollkundenverwaltung (ZKV) registriert sein.

 

Was muss ich beachten, wenn ich Arbeitnehmer auf eine Baustelle in der Schweiz schicke?

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer müssen im Besitz der Entsendebescheinigung A1 sein, durch die bescheinigt wird, dass der Inhaber dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem angeschlossen und daher in der Schweiz von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist.

Sämtliche Informationen und Formulare finden Sie auf der Website der CCSS

 

Ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA,

  • das Mitarbeiter in die Schweiz entsendet,
  • für die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten pro Kalenderjahr oder 90 Arbeitstagen (gezählt pro Unternehmen und Mitarbeiter),
  • und das insbesondere in den Bereichen Bau, Tiefbau und Ausbau tätig ist, muss in der Woche vor Beginn der Arbeiten eine Meldung für alle ihre in die Schweiz entsandten Mitarbeiter einreichen

muss in der Amtssprache des Orts der Arbeiten Folgendes melden:

  • die Anzahl und die Namen der entsandten Mitarbeiter;
  • das Datum des Beginns der Arbeiten;
  • ihre Dauer;
  • die Art der Arbeiten;
  • den Ort der Leistungserbringung.

Der Arbeitgeber muss außerdem eine Erklärung beifügen, in der er sich verpflichtet, bei allen entsandten Arbeitnehmern für die gesamte Dauer des Einsatzes die für sie in der Schweiz geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einzuhalten.

Dies muss 8 Tage vor Beginn der Arbeiten geschehen, wobei das Unternehmen für jede Baustelle eine neue Erklärung abzugeben hat.

Das Unternehmen kann diese Meldung online auf der Webseite des Bundesamts für Migration (BFM) unter der Rubrik Meldeverfahren für bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit vornehmen.

Der Arbeitgeber erhält eine Empfangsbestätigung per E-Mail.

 

Welche minimalen Arbeitsbedingungen muss ich als Unternehmen einhalten?

Unabhängig von der Dauer des Einsatzes ist das Unternehmen verpflichtet, für Personen, die zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden, die schweizerischen Arbeitsbedingungen anzuwenden. Sämtliche Informationen zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den einzelnen Kantonen stehen online zur Verfügung.

 

Grundsätzlich gelten für entsandte Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz und unabhängig von der Dauer der Arbeitsleistung die schweizerischen Bestimmungen in Bezug auf:

  • den Mindestlohn;
  • die Arbeits- und Ruhezeiten;
  • die Mindestdauer des Urlaubs;
  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
  • den Schutz von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen, Kindern und jungen Arbeitnehmern;
  • die Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Vor dem Erstellen eines Dienstleistungsangebots wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Kantonsamt in Verbindung zu setzen, um Informationen über die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geltenden Bestimmungen einzuholen.

 

Anmerkung: Luxemburgische Unternehmen sollten beachten, dass sich sämtliche Regelungen von Kanton zu Kanton unterscheiden können (zum Beispiel: Arbeitsbedingungen, Löhne usw.).