Navigation

Formalitäten zur grenzüberschreitenden Tätigkeit in Belgien

Möchten Sie in Belgien Dienstleistungen erbringen? Wir können einzelne Verwaltungsformalitäten in Belgien, Frankreich und Deutschland in Ihrem Namen für Sie erledigen.

 

Eintragung in die zentrale Unternehmensdatenbank (ZUD/BCE)

Der Handwerksbetrieb, der regelmäßig in Belgien arbeiten möchte, ist verpflichtet, sich über einen „Guichet d’entreprise“ in der zentralen Unternehmensdatenbank (ZUD) (Banque Carrefour Entreprise – BCE) registrieren zu lassen. Die Eintragung in die ZUD ist einmalig und kostenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen für einen Antrag auf Eintragung in die ZUD:

  • Auszug aus dem Handelsregister;
  • EU-Bescheinigung.

Für Handwerksbetriebe, die in Belgien eine vorübergehende Baustelle oder gelegentliche Aktivitäten durchführen möchten, ist keine Registrierung bei der Banque Carrefour Entreprise – BCE erforderlich.

 

Beantragung einer belgischen Mehrwehrsteuernummer

Im Falle einer regulären Tätigkeit im Namen einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person (Privatperson) in Belgien, dann ist das Unternehmen verpflichtet eine belgische Mehrwehrsteuernummer beim Zentralamt für ausländische Steuerzahler in Brüssel zu beantragen und monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuererklärung einzureichen.

Wenn die luxemburgische Gesellschaft eine vorübergehende oder gelegentliche Tätigkeit in Belgien ausübt, vergibt die Mehrwertsteuer-Zentralstelle für ausländische Steuern eine Mehrwertsteuernummer für gelegentliche Tätigkeiten, über die der Mehrwertsteuerbetrag erst nach Abschluss der Arbeiten gemeldet wird.

Das luxemburgische Unternehmen, das eine Dienstleistung für einen Kunden mit belgischer Umsatzsteuerabdeckung erbringt (z. B. Vergabe von Unteraufträgen), muss in Belgien keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Die Rechnungen werden von der Firma ohne Mehrwertsteuer mit dem Vermerk „Autoliquidation de la TVA par le preneur“ erstellt.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung einer belgischen Mehrwertsteuernummer:

  • Auszug aus dem Handelsregister bzw. Nachweis der Eintragung bei der luxemburgischen Handwerkskammer;
  • Bescheinigung über die Eigenschaft als Steuerpflichtiger der Administration de l’Enregistrement in Luxemburg;
  • Kopie des Kostenvoranschlags;
  • Gesellschaftssatzung.

Der normale MwSt-Satz in Belgien beträgt 21%. Der ermäßigte Satz beträgt 6%.


Körperschaftssteuern

Beträgt die Dauer der Bau- oder Montagearbeiten des luxemburgischen Unternehmens in Belgien nicht mehr als 6 Monate, bleibt das luxemburgische Unternehmen für diesen Zeitraum weiterhin im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig.

Überschreitet der Aufenthalt bzw. die Ausführung der Bau- oder Montagearbeiten des luxemburgischen Betriebes in Belgien die Dauer von 6 Monaten, so entsteht automatisch und rückwirkend eine BETRIEBSSTÄTTE in Belgien. In Belgien erzielte Einkünfte sind dann in Belgien zu versteuern. (siehe Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Belgien).

 

Beantragung einer Entsendebescheinigung A1 (Sozialversicherung)

Grundsätzlich bleibt der entsandte Arbeitnehmer der luxemburgischen Sozialversicherung unterworfen. Er muss im Besitz der Entsendebescheinigung A1 sein. Eine Abweichung von dieser Regel kann jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in Luxemburg hat. 

www.ccss.lu  (Centre commun de la sécurité sociale)

 

Entsendung von Arbeitnehmern

Ausländische Arbeiter und Selbstständige müssen ihre Tätigkeit vor Arbeitsantritt den belgischen Behörden melden. Die Meldung erfolgt über die Internetseite www.limosa.be. Bei jeder Meldung erhält der Antragsteller sofort eine Empfangsbestätigung Limosa-1, die er ausdrucken muss und die der entsandte Arbeiter auf Wunsch des Kunden oder im Falle einer Baustellenkontrolle vorzulegen hat.

Unter besonderen Bedingungen ist eine Freistellung eventuell möglich (z.B. kurzfristige Aufträge für die erste Montage und/oder die Ersteinrichtung einer Anlage, dringliche Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen oder Ausrüstungen).

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet eine Kontaktperson bzw. einen Vertreter vor der Entsendung zu benennen. Es kann sich um den Arbeitgeber selbst handeln, den Arbeitnehmer oder eine dritte Person. Diese Person muss nicht zwingend in Belgien wohnhaft sein. Sie wird, im Falle einer Kontrolle, von den belgischen Behörden kontaktiert.

Folgende Dokumente können verlangt werden:

  • Eine Kopie der Arbeitsverträge der entsendeten Mitarbeiter;
  • Angaben über die Währung, die für die Zahlung der Vergütung, die Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt und den Rückführungsbedingungen des entsandten Arbeitnehmers verwendet wird;
  • Eine Aufstellung der geleisteten Stunde des entsendeten Mitarbeiters;
  • Zahlungsnachweis der Löhne.

Auf Anfrage, kann die Arbeitsaufsicht eine Übersetzung der Dokumente, in eine Landsprache oder in Englisch verlangen.

Wenn der Ansprechpartner den Inspektionsdiensten nicht eine Kontaktperson mitteilt, haftet der Arbeitgeber einer Geldbuße von 200 € bis 2.000 € oder einer Strafsache von 400€ bis 4000€.

Achtung: Diese Pflicht ist vom Anfang der Entsendung bis ein Jahr nach der Entsendung gültig.

 

Meldung der Baustelle

Einige Sektoren sind, ab einem Auftragsvolumen von 30.000€ (exkl. MwSt) und/oder bei der Beschäftigung von Subunternehmern, zu einer Meldung der Arbeiten („Déclaration de travaux") verpflichtet. Die Anmeldung erfolgt online über www.socialsecurity.be.

Bei Nichtbeachtung können Sanktionen von bis zu 5% des Auftragswertes erhoben werden.

Luxemburgische Unternehmen, die in Belgien Subunternehmer beschäftigen, haften solidarisch für diese mit.

Die Chambre des Métiers bietet ihren Mitgliedsbetrieben an, verschiedene Formalitäten gemäß einer entsprechenden Vollmacht im Namen des Mitgliedsbetriebes zu erledigen.