Wenn der Rückgang der Tätigkeit dauerhaft ist, kann der Arbeitgeber in Erwägung ziehen, die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer zu reduzieren, um ihnen Teilzeitverträge anzubieten.
Der Arbeitgeber muss jedoch die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer einholen, um die Änderungen an bestehenden Arbeitsverträgen vorzunehmen.
In Ermangelung einer Zustimmung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber noch die Möglichkeit, eine Arbeitszeitverkürzung mit dem Verfahren für eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers gemäß Artikel L.121-7 des Arbeitsgesetzes durchzusetzen.
Dieses Verfahren ist jedoch nicht geeignet, wenn der Arbeitgeber schnell reagieren muss, weil es die gleiche Frist wie bei einer Entlassung erfordert, d.h. zwischen 2 und 6 Monaten, je nach Dienstalter des Arbeitnehmers.
Es sei darauf hingewiesen, dass es möglich ist, die Tages-/Wochenarbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten flexibler zu gestalten, aber:
- in Ermangelung eines POT oder einer Gleitzeit muss die im Arbeitsvertrag festgelegte Wochenarbeitszeit eingehalten werden;
- bei Teilzeitbeschäftigten darf die Überschreitung nicht mehr als 20 % der im Arbeitsvertrag oder im POT festgelegten Arbeitszeit betragen (es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält eine gegenteilige Klausel) und nicht mehr als die normale Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens.
Nützlicher Link :
Arbeitsrechtliche Notizen. Arbeitsblatt 6: Änderung eines Arbeitsvertrags