Das Gesetz vom 15. Juli 2022 zur Einführung einer Beihilferegelung für Unternehmen, die besonders stark von dem durch Russlands Angriff auf die Ukraine verursachten Anstieg der Energiepreise betroffen sind, wurde am 23. Dezember 2022 angepasst.

 

Betreff

Mit dem Gesetz werden 5 Arten von Beihilfen eingeführt, um Folgendes abzufedern:

  1. die Mehrkosten für Erdgas und Strom der energieintensiven Unternehmen
  2. die Mehrkosten für Erdgas und Strom der weniger energieintensiven Unternehmen; 
  3. die Mehrkosten für Erdgas, Strom, Wärme und Kälte für energieintensive Unternehmen;
  4. die Mehrkosten für Diesel der Unternehmen aus den Sektoren des Straßengüterverkehrs, des Bauwesens und des Lebensmittelhandwerks;
  5. die Mehrkosten für Wärme- und Biogaserzeuger sowie für Betreiber von Wärmenetzen.

 

Begünstigte

1. Beihilfe: Jeder Antragsteller* mit hohem Energieverbrauch (deren Kosten für den Energieverbrauch mindestens 3% des Umsatzes oder des Produktionswerts im Durchschnitt des Jahres 2021 ausmachen)

2. Beihilfe: Jeder Antragsteller (dessen Kosten für den Energieverbrauch mindestens 2% des Umsatzes oder des Produktionswerts in dem Monat ausmachen, für den der Antrag auf Unterstützung gestellt wird)

3. Beihilfe: Jeder energieintensive Antragsteller (dessen Kosten für den Energieverbrauch mindestens 1,5% des Umsatzes oder des Produktionswerts des Durchschnitts von 2021 ausmachen)

4. Beihilfe: Nur Unternehmen aus den Bereichen Transport, Lebensmittelhandwerk und Baugewerbe. (Die Förderfähigkeit wird durch die Niederlassungsgenehmigungen des Unternehmens definiert).

5. Beihilfe: Alle Antragsteller, die eine Wärmeerzeugungsanlage, eine Biogasanlage oder ein Wärmenetz betreiben (die den Anstieg ihrer Erdgas-, Strom- oder Biomassekosten für die Wärmeerzeugung, ihrer Strom- oder Biomassekosten für die Biogaserzeugung oder ihrer Kosten für die in ein Wärmenetz eingespeiste Wärme aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen nicht vollständig oder teilweise an ihre Kunden weitergeben können ; und deren EBITDA im betreffenden Monat des Förderzeitraums negativ war oder im betreffenden Monat des Förderzeitraums um mindestens 30 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2021 gesunken ist.)

 

Die fünf Hilfen richten sich an Unternehmen jeder Größe, die jedoch mindestens eine vollständige Bilanz eingereicht haben. (Daher sind z. B. Unternehmen ausgeschlossen, die erst 2022 gegründet wurden).

*jedes Unternehmen und nicht auf Konzernebene

 

Förderfähige Kosten

Erste Beihilfeart

Die vom Antragsteller zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Erdgas und Strom, die das Doppelte der vom Antragsteller während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten für Erdgas und Strom übersteigen.

Achtung: Für Anträge ab dem 1. September 2022 ist die Menge an Erdgas und Strom, die der Antragsteller verbraucht, um die förderfähigen Kosten zu berechnen, auf 70% seines Verbrauchs im entsprechenden Monat des Bezugszeitraums begrenzt.

 

Zweite Beihilfeart

Die monatlichen Mehrkosten des Antragstellers für Erdgas und Strom, die 80 % über den durchschnittlichen Stückkosten des Antragstellers für Erdgas und Strom im Bezugszeitraum liegen.

 

Dritte Beihilfeart

Die monatlichen Mehrkosten des Antragstellers für Erdgas und Strom, die 50 % über den durchschnittlichen Stückkosten des Antragstellers für Erdgas, Strom, Wärme und Kälte im Bezugszeitraum liegen.

 

Vierte Beihilfeart

Die vom Antragsteller zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Diesel, die 25 % der vom Antragsteller während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten für Diesel übersteigen.

 

Fünfte Beihilfeart

  1. für den Antragsteller, der eine Wärmeerzeugungsanlage betreibt, die zusätzlichen Kosten für Erdgas, Strom und Biomasse, die für die Wärmeerzeugung anfallen ;
  2. für den Antragsteller, der eine Biogasanlage betreibt, die Mehrkosten für Strom und Biomasse, die bei der Erzeugung von Biogas anfallen ;
  3. für den Antragsteller, der ein Wärmenetz betreibt, die Mehrkosten für die in das Wärmenetz eingespeiste Wärme.

 

Betrag

Erste Beihilfeart

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet. Die Höchstintensität der Beihilfe pro Projekt darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

  • höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 2.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum;
  • höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 25.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, sofern die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA) ausmachen. Die Beihilfe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA) nicht überschreiten;
  • höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 50.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, sofern:
    - die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA) ausmachen; und
    - der Sektor oder Teilsektor des Unternehmens in a title="Mitteilung der Kommission vom 24. März 022""""Anhang I des befristeten Rahmens geführt wird (Beispiel: Stahlindustrie)
    - die Beihilfe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA) nicht überschreiten;
Hinweis: Was den Begriff „Gruppe“ angeht, muss das antragstellende Unternehmen angeben, ob es eine Geschäftsbeziehung als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen zu einem oder mehreren anderen Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO unterhält. Alle diese Unternehmen bilden hinsichtlich der staatlichen Beihilferegelungen eine „ einzige wirtschaftliche Einheit“.

 

Zweite Beihilfeart

Die Beihilfeintensität beträgt 70% der förderfähigen Kosten und der Gesamtbetrag der Beihilfe für die förderfähigen Monate darf 500.000 Euro pro Gruppe nicht übersteigen.

 

Dritte Beihilfeart

  1. Die Beihilfeintensität beträgt 50% der förderfähigen Kosten und der Gesamtbetrag der Beihilfe für die förderfähigen Monate darf 4.000.000 EUR pro Gruppe nicht übersteigen oder die Beihilfeintensität beträgt 40% der förderfähigen Kosten und der Gesamtbetrag der Beihilfe für die förderfähigen Monate darf 50.000.000 EUR pro Gruppe nicht übersteigen.
  2. Für die Antragstellerin, die ein energieintensives Unternehmen ist und deren EBITDA im betreffenden Monat des Förderzeitraums negativ ist oder im betreffenden Monat des Förderzeitraums um mindestens 40 % gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2021 gesunken ist, beträgt die Beihilfeintensität 65 % der förderfähigen Kosten und der Beihilfehöchstbetrag 50.000.000 EUR pro Gruppe.
  3. Für den Antragsteller, der zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen unter Punkt 2° in Sektoren oder Teilsektoren tätig ist, die besonders stark von steigenden Energiepreisen betroffen sind, beträgt die Beihilfeintensität 80% der förderfähigen Kosten und der Beihilfehöchstbetrag 75.000.000 EUR pro Gruppe.

 

Vierte Beihilfeart

Wenn die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA) darstellen, beläuft sich die Intensität auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und die Höhe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA) nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag für den beihilfefähigen Zeitraum darf 500.000 Euro pro Gruppe nicht überschreiten.

 

Fünfte Beihilfeart

Die Beihilfeintensität beträgt 70% der förderfähigen Kosten und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 2.000.000 EUR pro Gruppe nicht übersteigen.

 

Fristen

Der Beihilfeantrag ist für jeden beihilfefähigen Monat innerhalb folgender Fristen einzureichen:

  • spätestens am 31. März 2023 für die Monate Februar bis Dezember 2022;
  • spätestens am 30. September 2023 für die Monate Januar bis Juni 2023.

 

Antrag auf Beihilfe und Anhänge

Stellen Sie Ihren Antrag auf Beihilfen für Unternehmen, die besonders stark von Preissteigerungen betroffen sind, direkt auf MyGuichet.lu (nur auf FR und mit LuxTrust-Token).

Der Beihilfeantrag muss insbesondere folgende Angaben und Belege enthalten:

  • den Namen des Unternehmens;
  • das Organigramm und die Größe des Unternehmens gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (AGVO);
  • beim ersten Antrag:
    - den Jahresabschluss von 2021 mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen; und
    - je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas, Strom, Elektrizität, Biomasse, Wärme, Kälte oder Diesel für alle Monate des Bezugszeitraums;
  • je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas, Strom, Elektrizität, Biomasse, Wärme, Kälte oder Diesel für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • je nach Sachlage die Höhe der monatlichen Mehrkosten für Erdgas,Strom, Elektrizität, Biomasse, Wärme, Kälte oder Diesel für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • die Gewinn- und Verlustrechnung mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • die Höhe der beantragten Beihilfe;
  • eine eidesstattliche Erklärung, dass sich das Unternehmen an die restriktiven Maßnahmen hält.

Der Beihilfeantrag enthält zudem folgende Angaben und Belege:

  • sofern es sich um die 1. Beihilfeart und einen ersten Antrag handelt:
    - quittierte Rechnungen für den Einkauf von Energieerzeugnissen und Strom; oder
    - Nachweise für den Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen und Strom im Jahr 2021;
  • gegebenenfalls die Höhe der Betriebsverluste und den Prozentsatz, den die beihilfefähigen Kosten bei den Betriebsverlusten ausmachen, für jeden betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • gegebenenfalls den Sektor oder Teilsektor, in dem das Unternehmen tätig ist, samt dem jeweiligen NACE-Code.

 

Zuständige Behörden und nützliche Links

  • Ministère de l’économie:
    - für die erste Beihilfeart: Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen) (Tel. : +352 247 84162 oder E-Mail : Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.)
    - für die zweite Beihilfeart: Generaldirektion für Mittelstand (Tel. : +352 247 74704 oder E-Mail : Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.)
  • Guichet (achtung: momentan ist och nicht möglich die 3. und 5. Beihilfeart zu beantragen)

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2023

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