Wenn die Ausführung einer Bau- oder Montagearbeit in den Niederlanden nicht länger als 12 Monate dauert, bleibt das luxemburgische Unternehmen im Großherzogtum Luxemburg für seine Einkünfte steuerpflichtig.
Wenn die Ausführung einer Bau- oder Montagearbeit in den Niederlanden länger als 12 Monate dauert, wird zugrunde gelegt, dass das luxemburgische Unternehmen eine BETRIEBSSTÄTTE in den Niederlanden besitzt, und das Unternehmen wird in den Niederlanden für seine dort erzielten Einkünfte steuerpflichtig.