Im Rahmen des zwischen Frankreich und Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens wurde vereinbart, dass ein französische Grenzgänger, wenn er nicht mehr als 29 Tage außerhalb seines gewöhnlichen Tätigkeitsstaats (Luxemburg) eine Beschäftigung ausübt, für diesen Zeitraum weiterhin in Luxemburg besteuert wird.
Unter die 29-Tage-Regelung fallen die Tage, an denen der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat und/oder in einem Drittstaat zwecks Ausübung einer Berufstätigkeit körperlich anwesend ist. Bei der Berechnung der 29 Tage gilt jede, auch eine kurze Zeitspanne eines Tages als ein ganzer Tag.
Hält sich der Arbeitnehmer am gleichen Tag teils in seinem Wohnsitzstaat, teils in einem Drittstaat auf, sind die Zeitanteile als ein einziger Tag zu erfassen, unabhängig davon, wie viele Stunden der Arbeitnehmer in den Ländern jeweils tatsächlich anwesend war.
!COVID-19!
Infolge der gesundheitlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise und den verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Virus werden viele französische Grenzgänger in den kommenden Tagen und Wochen mehr Telearbeit leisten müssen.
Seit dem Inkrafttreten des neuen französisch-luxemburgischen Steuerabkommens, das 2018 unterzeichnet wurde, können französische Grenzgänger von Frankreich aus bis zu 29 Tage lang zugunsten ihres luxemburgischen Arbeitgebers telearbeiten, ohne dass die damit verbundenen Vergütungen in Frankreich besteuert werden.
Die französischen und luxemburgischen Behörden sind der Ansicht, dass die derzeitige Coronavirus-Situation einen Fall von höherer Gewalt darstellt. Es wurde daher vereinbart, dass ab Samstag, dem 14. März 2020, die Anwesenheit eines Arbeitnehmers in seiner Wohnung zur Ausübung seiner Tätigkeit dort bei der Berechnung der 29-Tage-Frist nicht berücksichtigt werden darf. Diese Maßnahme ist bis zum 31. August 2020 anwendbar.